Im Rahmen von Hausdurchsuchungen können Privat- und Geschäftsräume durchsucht werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich dort ein Verdächtiger verbirgt oder Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind. Häufig fotografieren Kriminalbeamte und Steuerfahnder die zu durchsuchenden Räume, wobei die Fotos dann regelmäßig auch im Akt einsehbar sind. Ein solches Vorgehen ist vom Wortlaut der üblichen Duchsuchungsanordnungen nicht gedeckt. Es stellt sich daher die Frage, ob das Fotografieren bei Hausdurchsuchungen zulässig ist.
Den ganzen Artikel finden Sie in der ZWF/Mai 2024/Nr. 3 oder hier.
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