1. Das Gericht der Europäischen Union (“EuG“) hat am 10.9.2025 die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Atomkraft und fossilem Gas in die Taxonomie-Verordnung der EU abgewiesen (Rs T-625/22). Damit bleibt die Einstufung bestimmter Tätigkeiten in diesen Bereichen als “nachhaltig” vorerst aufrecht.
2. Zum Hintergrund: Die Taxonomie-Verordnung der EU dient als Klassifizierungssystem, um Investitionsströme in ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Österreich hat die Delegierte Verordnung der EU (2022/1214) angefochten, mit der die Kommission Kriterien für die Aufnahme von Kernenergie und Gas festgelegt hatte.
3. Das EuG begründet seine Entscheidung damit, dass Kernenergie und fossiles Gas einen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten können. Insbesondere sind die Annahmen zulässig, dass Kernenergie nahezu keine Treibhausgasemissionen verursacht und derzeit keine ausreichenden CO2-armen Alternativen verfügbar sind, um den Energiebedarf verlässlich zu decken. Die Risiken schwerer Unfälle und der Entsorgung hochradioaktiver Abfälle sieht das Gericht als hinreichend berücksichtigt an.
4. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Republik Österreich kann noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
5. Für die Finanzbranche bedeutet die Entscheidung, dass Investitionen in Gas- oder Atomkraftwerke – sofern sie die festgelegten Kriterien erfüllen, etwa modernste Technologien einsetzen oder Kohlekraft ersetzen – weiterhin als “grün” eingestuft werden können.