EuGH bestätigt – Informationssammlung um Klage zu ermöglichen kann rechtsmissbräuchlich sein
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (“EuGH“) vom 19.3.2026 in der Rechtssache C‑526/24 bringt für Verantwortliche in Österreich und der EU wichtige Klarstellungen im Umgang mit Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO. Sie bestätigt, dass Auskunftsersuchen, die lediglich dazu dienen, um Daten für eine Klage zu sammeln, rechtsmissbräuchlich sein können – die DSGVO dient nämlich lediglich dazu, die Datenverarbeitung zu kontrollieren.
Auslöser war ein Fall, in dem eine in Österreich wohnhafte Person sich bei einem deutschen Optikerunternehmen für den Newsletter anmeldete und kurz darauf ein Auskunftsersuchen nach Artikel 15 DSGVO stellte. Das Unternehmen wies aber das Auskunftsbegehren ab – war doch die Antragstellerin für Klagen hinreichend bekannt: Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen sowie Berichten von Rechtsanwälten ging nämlich hervor, dass sich die betroffene Person regelmäßig gezielt zu Newslettern anmeldet, anschließend Auskunftsersuchen stellt und dann Schadenersatzansprüche für vorgebliche Verletzungen des Auskunftsrechts geltend macht. Und das – so die Argumentation des Optikers – ist nicht das Ziel der DSGVO.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen als “exzessiv” oder “missbräuchlich” im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 DSGVO eingestuft werden kann, wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass die Anfrage nicht auf die tatsächliche Kontrolle der Datenverarbeitung abzielte, sondern darauf, sich einen Wettbewerbsvorteil oder Schadensersatzanspruch zu verschaffen.
Entscheidend ist nicht die bloße Anzahl der Anfragen, sondern die Absicht des Antragstellers. Bei der Beurteilung von Missbrauch können wiederholte Anfragen, öffentlich zugängliche Informationen oder Musterverhalten berücksichtigt werden. Gleichzeitig stellt der EuGH jedoch klar, dass die Schwelle für Missbrauch hoch ist und die Beweislast dafür beim Verantwortlichen liegt.
Praktische Bedeutung für Verantwortliche
Unternehmen erhalten mit diesem Urteil erstmals eine klare Grundlage, um sich gegen strategisch motivierte Auskunftsersuchen wehren zu können. Maßgeblich ist dabei eine sorgfältige Prüfung des Zwecks der Anfrage, die tatsächlich der Kontrolle der Datenverarbeitung dienen muss und nicht bloß der Schaffung einer Anspruchsgrundlage. Gleichzeitig kommt einer fundierten Dokumentation von Missbrauchsindizien – etwa bei wiederholten Anfragen oder erkennbaren Mustern – entscheidende Bedeutung zu.
Der EuGH schwächt in seinem Urteil das Auskunftsrecht von betroffenen Personen nicht, stärkt aber zeitgleich Verpflichtete in Hinblick auf strategisch missbräuchliche Auskunftsanfragen. Verantwortliche erhalten damit erstmals nach europäischer Judikatur mehr Rechtssicherheit und ein wirksames Instrument, um sich gegen unzulässige Auskunftsbegehren zu wehren. Ein Knackpunkt bleibt freilich weiterhin – die Beweislast bleibt bei den Unternehmen, und der Nachweise für geplanten Rechtsmissbrauch bleibt schwer zu erbringen.
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