Der Gerichtshof der Europäischen Union (“EuGH“) hat mit Urteil vom 5.6.2025 (C-280/24, Malicník) weitere Fragen zur Wirksamkeit von Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen beantwortet. Anlass war ein Vorabentscheidungsersuchen eines slowakischen Gerichts, das die Vereinbarkeit nationaler Rechtsprechung mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (“Klausel-Rl“) betraf.
Kernaussagen des EuGH
Der Gerichtshof stellt klar, dass die bloße Bezeichnung einer Gebühr als “Bearbeitungsgebühr” sowie die Angabe ihres Betrags nicht genügen, um das in der Klausel-Rl geforderte Transparenzgebot zu erfüllen. Verbraucher müssen nachvollziehen können, welche konkrete Leistung der Kreditgeber für die verlangte Gebühr erbringt und welche wirtschaftlichen Folgen damit verbunden sind. Der EuGH weist damit die Auffassung zurück, wonach sich der Leistungsinhalt aus der Überschrift der Gebühr ableiten lässt. Eine nationale Rechtsprechung, die Transparenz bereits mit der reinen Benennung und Betragsangabe für erfüllt hält, ist unionsrechtswidrig.
Zugleich betont der Gerichtshof, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit darauf abstellt, ob die Gebühr den tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder notwendigen Aufwendungen des Kreditgebers entspricht. Der Kreditgeber darf seine allgemeinen Geschäftskosten nicht schrankenlos auf den Verbraucher überwälzen. Zulässig bleibt die Abgeltung von Leistungen, die unmittelbar mit dem Abschluss des konkreten Kreditvertrags verbunden sind – allerdings nur, wenn diese klar erkennbar und verhältnismäßig sind.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht einmal mehr: Transparenz ist kein formales Etikett, sondern verlangt nachvollziehbare Angaben zum Inhalt und den wirtschaftlichen Auswirkungen von Gebühren. Banken sollten ihre Vertragsgestaltung entsprechend überprüfen – andernfalls droht die Unwirksamkeit solcher Klauseln.