EuGH untermauert Strafbarkeit juristischer Personen
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (“EuGH“) vom 29.1.2026 in der Rechtssache C-291/24 führt zu einem Wendepunkt im österreichischen Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Geldwäscheprävention. Für Sanktionen gegen juristische Personen darf es nicht mehr darauf ankommen, ob zuvor eine konkrete natürliche Person als “Täter” identifiziert, als Beschuldigte geführt und ihr schuldhaftes Verhalten namentlich festgestellt wurde. Der EuGH sieht in einer solchen Anforderung einen Verstoß gegen die unionsrechtlich geforderte Wirksamkeit und Abschreckungswirkung des Sanktionsregimes.
Ausgangslage in Österreich
Anlass war eine von der Finanzmarktaufsicht verhängte Sanktion gegen ein Kreditinstitut wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte, ob jene Auslegung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (“FM-GwG“), die die Strafbarkeit der juristischen Person praktisch von einer vorgelagerten Feststellung einer namentlich zu nennenden natürlichen Person abhängig macht (insb § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG), mit der RL (EU) 2015/849 (“4. Geldwäsche-RL“) vereinbar sei.
Kernaussage des EuGH
Die unionsrechtliche Vorgabe ist dabei klar: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass “Verpflichtete” für Verstöße verantwortlich gemacht werden können und, dass Sanktionen oder Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Art 58 Abs 1, Art 60 Abs 5-6 der 4. Geldwäsche-RL). Der EuGH lehnt ein Modell ab, bei dem eine juristische Person nur dann sanktioniert werden kann, wenn zuvor eine konkret verantwortliche natürliche Person ermittelt wird. Das untergräbt – nach Ansicht des EuGH – die Wirksamkeit des Sanktionssystems, weil Organisations- und Aufsichtsfehler oft keinem Einzelnen eindeutig zuzuordnen sind und Individualermittlungen zusätzliche Hürden schaffen.
Fazit
Der EuGH stellt klar in seiner Entscheidung klar, dass Juristische Personen im Geldwäschebereich direkt sanktionierbar sein müssen, auch ohne eine zuvor identifizierte und verurteilte natürliche Person.
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