EuGH: Paradigmenwechsel bei Strafverfahren im Bereich der Geldwäschebekämpfung

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

EuGH untermauert Strafbarkeit juristischer Personen

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (“EuGH“) vom 29.1.2026 in der Rechtssache C-291/24 führt zu einem Wendepunkt im österreichischen Verwaltungsstrafrecht im Bereich der Geldwäscheprävention. Für Sanktionen gegen juristische Personen darf es nicht mehr darauf ankommen, ob zuvor eine konkrete natürliche Person als “Täter” identifiziert, als Beschuldigte geführt und ihr schuldhaftes Verhalten namentlich festgestellt wurde. Der EuGH sieht in einer solchen Anforderung einen Verstoß gegen die unionsrechtlich geforderte Wirksamkeit und Abschreckungswirkung des Sanktionsregimes.

 

Ausgangslage in Österreich

Anlass war eine von der Finanzmarktaufsicht verhängte Sanktion gegen ein Kreditinstitut wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten. Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelte, ob jene Auslegung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (“FM-GwG“), die die Strafbarkeit der juristischen Person praktisch von einer vorgelagerten Feststellung einer namentlich zu nennenden natürlichen Person abhängig macht (insb § 35 Abs 1 und 2 FM-GwG), mit der RL (EU) 2015/849 (“4. Geldwäsche-RL“) vereinbar sei.

 

Kernaussage des EuGH

Die unionsrechtliche Vorgabe ist dabei klar: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass “Verpflichtete” für Verstöße verantwortlich gemacht werden können und, dass Sanktionen oder Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind (Art 58 Abs 1, Art 60 Abs 5-6 der 4. Geldwäsche-RL). Der EuGH lehnt ein Modell ab, bei dem eine juristische Person nur dann sanktioniert werden kann, wenn zuvor eine konkret verantwortliche natürliche Person ermittelt wird. Das untergräbt – nach Ansicht des EuGH – die Wirksamkeit des Sanktionssystems, weil Organisations- und Aufsichtsfehler oft keinem Einzelnen eindeutig zuzuordnen sind und Individualermittlungen zusätzliche Hürden schaffen.

 

Fazit

Der EuGH stellt klar in seiner Entscheidung klar, dass Juristische Personen im Geldwäschebereich direkt sanktionierbar sein müssen, auch ohne eine zuvor identifizierte und verurteilte natürliche Person.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut nationale und internationale Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten (sowie gegenüber der FMA) sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist Datenschutzbeauftragter ua bei einem Biotechunternehmen, einem internationalen Sportverband sowie einer internationalen E-Geld-Emittentin.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)