Hier setzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem wegweisenden Urteil (Az. C-330/23) an und schränkt die Möglichkeitenvon Unternehmen ein, rechtskonform mit sogenannten Streichpreisen zu werben. Der Referenzpreis, der bei Rabattaktionen als Streichpreis angezeigt wird, muss nun den niedrigsten Preis widerspiegeln, der innerhalb der letzten dreißig Tage für das beworbene Produkt galt.
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