EuGH zu Verbraucherkrediten: Keine Zinsen auf kreditfinanzierte Kosten

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

EuGH zu Verbraucherkrediten: Keine Zinsen auf kreditfinanzierte Kosten

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (“EuGH“) vom 23.4.2026 in der Rechtssache C-744/24, Bank Polska Kasa Opieki, bringt eine wichtige Klarstellung zur Berechnung von Zinsen bei Verbraucherkrediten. Der EuGH entschied, dass eine Bank keine vertraglichen Zinsen auf Beträge erheben darf, die nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden, sondern zur Begleichung von mit dem Kredit verbundenen Kosten verwendet werden.

Ausgangspunkt war ein polnischer Verbraucherkreditvertrag. Ein Teil des Kreditbetrags wurde nicht an den Verbraucher ausbezahlt, sondern zur Zahlung einer als freiwillig bezeichneten Kreditversicherung verwendet. Die Bank berechnete den Sollzinssatz jedoch nicht nur auf den tatsächlich ausbezahlten Kreditbetrag, sondern auch auf die Versicherungsprämie. Der Verbraucher wandte sich dagegen und machte geltend, dass der Kredit insoweit nicht ordnungsgemäß berechnet worden sei.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH stellte klar, dass zwischen dem Gesamtkreditbetrag und den Gesamtkosten des Kredits zu unterscheiden ist. Diese Begriffe schließen einander aus. Beträge, die zur Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit verwendet werden, etwa Versicherungsprämien oder sonstige Kosten, dürfen nicht dem Gesamtkreditbetrag zugerechnet werden.

Der Sollzinssatz darf nach der Verbraucherkreditrichtlinie nur auf den in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewandt werden. Darunter fällt der Betrag, der dem Verbraucher tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Werden Teile des Kreditbetrags hingegen unmittelbar zur Deckung von Kreditkosten verwendet und nicht an den Verbraucher ausbezahlt, dürfen auf diese Beträge keine vertraglichen Zinsen verrechnet werden.

Das bedeutet nicht, dass Kosten im Zusammenhang mit einem Kredit generell unzulässig wären. Sie müssen aber rechtlich richtig eingeordnet und transparent ausgewiesen werden. Kreditkosten können nicht dadurch in den verzinslichen Kreditbetrag einbezogen werden, dass sie über den Kredit mitfinanziert werden.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist insbesondere für Verbraucherkredite relevant, bei denen Versicherungsprämien, Provisionen oder sonstige Kosten über den Kredit mitfinanziert werden. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Der Sollzinssatz darf nur auf den tatsächlich in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbetrag angewendet werden. Kostenbestandteile müssen als Kosten des Kredits behandelt und entsprechend in die Gesamtkosten sowie in den effektiven Jahreszins einbezogen werden. Eine Einrechnung dieser Kosten in eine verzinsliche Kreditsumme kann unionsrechtlich problematisch sein.

Fazit

Der EuGH stärkt mit der Entscheidung die Transparenz bei Verbraucherkrediten. Verbraucher sollen klar erkennen können, welcher Betrag ihnen tatsächlich zur Verfügung gestellt wird und welche Kosten sie daneben für den Kredit tragen müssen. Letztere unterliegen nicht der Kreditverzinsung. Für Kreditgeber ergibt sich daraus Anpassungs- und Prüfungsbedarf bei ihren Vertragsmustern. Besonders bei kreditfinanzierten Versicherungsprämien und sonstigen Nebenkosten ist künftig darauf zu achten, dass diese nicht wie ausbezahltes Kapital verzinst werden.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut nationale und internationale Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten (sowie gegenüber der FMA) sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist Datenschutzbeauftragter ua bei einem Biotechunternehmen, einem internationalen Sportverband sowie einer internationalen E-Geld-Emittentin.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)