Das spanische Recht sieht eine eigene gesetzliche Regelung zur Verrechnung von Bereitstellungsprovisionen vor. Ein spanisches erstinstanzliches Gericht erachtet die Judikatur des spanischen Höchstgerichts zu Bereitstellungsprovisionen für unionsrechtswidrig, vor allem im Hinblick auf die EU-Richtlinie 93/13.
Der EuGH entschied am 30.4.2025, C-699/23 (Caja Rural de Navarra), zunächst, dass eine derartige Vertragsklausel auch dann transparent sein kann, wenn die erbrachten Leistungen nicht einzeln und genau angegeben werden, sowie kein Stundensatz oder detaillierte Rechnungen vorgelegt werden.
Ebenso widerspricht es nicht der Richtlinie 93/13, wenn der Preis von Dienstleistungen, die unter eine Klausel über die Bereitstellungsprovision fallen, als Prozentsatz des Darlehensbetrages angegeben ist, sofern der Kreditnehmer verstehen kann, welche Leistungen damit abgegolten werden und welche wirtschaftlichen Folgen daraus resultieren.
Der Unternehmer hat die ihm erwachsenden Kosten außerdem nicht im Einzelnen aufzulisten. Soll eine solche Klausel Gegenstand einer Missbrauchskontrolle sein, so kann diese Kontrolle auch durch einen Vergleich mit den vergangenen durchschnittlichen marktüblichen Kosten erfolgen.
Wien, 27.05.2025