Das rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.12.2025 (15 Cg 7/24g) bringt Klarheit bezüglich der Aufklärungspflichten bei der Aufnahme eines variabel verzinsten Kredits. Das Gericht wies eine Haftungsklage gegen einen Kreditvermittler und die finanzierende Bank ab. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass beide wegen der mangelhaften Aufklärung für Schäden aus einem 2021 abgeschlossenen variabel verzinsten Wohnkredit haften. Das Gericht verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung und damit jede Haftung.
Wesentlicher Inhalt der Klage
Die Klägerin argumentierte, sie sei durch Aussagen der Beklagten in der Annahme bestärkt worden, es werde in den nächsten Jahren keine wesentlichen Zinsänderungen geben. Der Kreditvermittler und die finanzierende Bank hätten damals von der Aufnahme eines variabel verzinsten Kredits abraten müssen. Nach der historischen volatilen Zinsentwicklung im Jahr 2021 sowie aufgrund der steigenden Inflation und dem niedrigen Zinsumfeld sei ein Kurswechsel nach oben absehbar gewesen. Aus der Sicht eines Risikomanagement-Ansatzes heraus, sei eine variable Verzinsung nicht mehr uneingeschränkt zu empfehlen gewesen. Die Klägerin hätte bei richtiger Aufklärung einen Fixzinskredit gewählt.
Abweisung der Klage
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beklagten allgemeine Unterschiede und Risiken von Fix- und variablen Zinsen erläutert, auf historische Schwankungen hingewiesen und gerade keine verbindliche Zinsprognose abgegeben hatten. Entscheidend war für das Gericht, dass die Klägerin über das allgemeine Zinsänderungsrisiko aufgeklärt wurde. Es stellte außerdem auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass ein drastischer Zinsanstieg im Zeitraum der Corana-Krise 2020/2021 ex ante nicht absehbar war. Die damaligen Markt- und Erwartungen der OeNB gingen vielmehr von einem länger anhaltend niedrigen EURIBOR aus. Eine Pflicht zur Aufklärung über eine nicht vorhersehbare Entwicklung besteht naturgemäß nicht.
Fazit
Das Gericht verneinte somit eine Haftung für den späteren Zinsanstieg eines aufgenommenen Hypothekarkredits, wenn über das allgemeine Zinsrisiko aufgeklärt wurde und der später stattgefundene starke Zinsanstieg bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Eine saubere Dokumentation der Risikoaufklärung bleibt zentral, eine Vorhersage künftiger Zinsverläufe ist jedoch nicht geschuldet.
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