HG Wien: Klare Linie bei variablen Wohnkrediten

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

Das rechtskräftige Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.12.2025 (15 Cg 7/24g) bringt Klarheit bezüglich der Aufklärungspflichten bei der Aufnahme eines variabel verzinsten Kredits. Das Gericht wies eine Haftungsklage gegen einen Kreditvermittler und die finanzierende Bank ab. Die Klägerin wollte mit ihrer Klage erreichen, dass beide wegen der mangelhaften Aufklärung für Schäden aus einem 2021 abgeschlossenen variabel verzinsten Wohnkredit haften. Das Gericht verneinte eine Aufklärungspflichtverletzung und damit jede Haftung.

Wesentlicher Inhalt der Klage

Die Klägerin argumentierte, sie sei durch Aussagen der Beklagten in der Annahme bestärkt worden, es werde in den nächsten Jahren keine wesentlichen Zinsänderungen geben. Der Kreditvermittler und die finanzierende Bank hätten damals von der Aufnahme eines variabel verzinsten Kredits abraten müssen. Nach der historischen volatilen Zinsentwicklung im Jahr 2021 sowie aufgrund der steigenden Inflation und dem niedrigen Zinsumfeld sei ein Kurswechsel nach oben absehbar gewesen. Aus der Sicht eines Risikomanagement-Ansatzes heraus, sei eine variable Verzinsung nicht mehr uneingeschränkt zu empfehlen gewesen. Die Klägerin hätte bei richtiger Aufklärung einen Fixzinskredit gewählt.

Abweisung der Klage

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Beklagten allgemeine Unterschiede und Risiken von Fix- und variablen Zinsen erläutert, auf historische Schwankungen hingewiesen und gerade keine verbindliche Zinsprognose abgegeben hatten. Entscheidend war für das Gericht, dass die Klägerin über das allgemeine Zinsänderungsrisiko aufgeklärt wurde. Es stellte außerdem auf Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass ein drastischer Zinsanstieg im Zeitraum der Corana-Krise 2020/2021 ex ante nicht absehbar war. Die damaligen Markt- und Erwartungen der OeNB gingen vielmehr von einem länger anhaltend niedrigen EURIBOR aus. Eine Pflicht zur Aufklärung über eine nicht vorhersehbare Entwicklung besteht naturgemäß nicht.

Fazit

Das Gericht verneinte somit eine Haftung für den späteren Zinsanstieg eines aufgenommenen Hypothekarkredits, wenn über das allgemeine Zinsrisiko aufgeklärt wurde und der später stattgefundene starke Zinsanstieg bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war. Eine saubere Dokumentation der Risikoaufklärung bleibt zentral, eine Vorhersage künftiger Zinsverläufe ist jedoch nicht geschuldet.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut nationale und internationale Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten (sowie gegenüber der FMA) sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist Datenschutzbeauftragter ua bei einem Biotechunternehmen, einem internationalen Sportverband sowie einer internationalen E-Geld-Emittentin.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)