Ziel einer internen Untersuchung ist die Aufklärung eines verdachtsbegründenden Sachverhalts. Gibt es noch keine Anzeige, können die Ergebnisse der Untersuchung dazu genutzt werden, eine Schadenswiedergutmachung in die Wege zu leiten und dadurch in vielen Fällen eine komplette Straffreiheit zu erlangen (“tätige Reue”). Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, kann der Bericht dazu genutzt werden, mit den Behörden zu kooperieren (zB Kronzeugenregelung, Division). Freilich wird in einem solchen Fall vorweg genau abzuwägen sein, ob die Herausgabe des Berichts – der ja belastend sein oder Hinweise auf weitere rechtswidrige Handlungen enthalten kann – für das Unternehmen vorteilhaft ist.
Den ganzen Beitrag finden sie in Heft 4/2024 der Compliance Praxis oder hier.