Unternehmen mit großer Marktmacht geraten leicht ins Visier der Wettbewerbshüter. Aktuell betrifft es die Brau Union: Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat, wie berichtet, beim Kartellgericht einen Bußgeldantrag gegen sie gestellt. Der Brauerei, die zum Heineken-Konzern gehört, wird vorgeworfen, ihre marktbeherrschende Stellung dazu ausgenutzt zu haben, Abnehmer unter Druck zu setzen und Mitbewerber aus dem Markt zu drängen.
Das Unternehmen bestreitet bekanntlich die Vorwürfe und spricht von einem „grundlegenden Missverständnis“ über die Organisation der Zusammenarbeit mit Distributions- und Logistikpartnern. Es betont zudem, Verbraucher hätten nicht draufgezahlt. Überhaupt gehe es bei den „Bedenken“ der BWB nicht um Themen, die Auswirkungen auf die Preisgestaltung für Endverbraucher oder Kundinnen und Kunden in Hotellerie und Gastronomie hätten.
Noch ist somit alles offen. „Dass die Vorwürfe zutreffen, ist noch nicht erwiesen“, sagt Nina Sterzl, Rechtsanwältin bei Brandl Talos, im Gespräch mit der „Presse“. Aber sollten sie sich bestätigen – „dann würde ich das eher nicht so sehen, dass es keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher hat“.
Beweisführung erleichtert
Denn letztlich schlagen Marktbeschränkungen eben doch meist aufs Preisgefüge durch. Aber wie realistisch sind dann – ganz generell, losgelöst vom Einzelfall – die Aussichten auf Schadenersatz? „Kartellrechtlicher Schadenersatz ist typischerweise ein Anspruch der Mitbewerber“, sagt Sterzl. Um beim Beispiel Brauereiwirtschaft zu bleiben – da wären wohl andere Brauereien unmittelbar betroffen. „Aber auch die Gastronomie, der Gastrohandel, vielleicht auch der Einzelhandel. Das würde weite Kreise ziehen“, sagt Sterzl.
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