Allgemeines
Bereits länger beschäftigt der Listing Act (VO (EU) 2024/2809) den Finanzmarkt: Er zielt darauf ab, die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte zu steigern. Betroffen von diesen Novellen sind zahlreiche europäische Rechtsakte, deren finale Änderungen in den kommenden Monaten in Kraft treten.
MAR (Marktmissbrauchsverordnung)
Der Listing Act bringt im Marktmissbrauchsrecht ab dem 5. Juni 2026 einen grundlegenden Wandel. Zwar bleibt die Definition der Insiderinformation unverändert, doch wird die Ad-hoc-Pflicht neu gefasst: Bei zeitlich gestreckten Vorgängen müssen künftig nur noch die finalen Umstände veröffentlicht werden. Zwischenschritte gelten weiterhin als Insiderinformationen, sind aber nicht mehr sofort mitzuteilen. Die ESMA hat dazu eine Orientierungsliste möglicher Endereignisse vorgelegt (etwa das Signing bei Unternehmenskäufen), deren Umsetzung durch die EU-Kommission noch abzuwarten ist. Für Emittenten ergeben sich daraus neue Herausforderungen. Insiderinformationen bleiben trotz späterer Veröffentlichung Insiderinformationen, sodass Insiderhandel weiterhin verboten ist. Kommt es zu Leaks, ist die Information wie bisher unverzüglich bekannt zu machen; ein Aufschub ist dann ausgeschlossen.
Da sich der Zeitraum zwischen dem ersten insiderrelevanten Schritt und dem Endereignis künftig erheblich verlängern kann, steigen die Anforderungen an Vertraulichkeit und Compliance. Insiderlisten müssen weiterhin geführt werden und gewinnen aufgrund längerer Insiderzeiträume noch mehr an Bedeutung.
Prospekt-VO und Green Bonds
Auch die Prospektverordnung wird durch den Listing Act umfassend modernisiert. Emittenten sollen von einem erhöhten prospektfreien Emissionsvolumen für Kreditinstitute, größeren Spielräumen bei Aufstockungen und zusätzlichen prospektfreien Möglichkeiten für fungible Sekundäremissionen profitieren. Prospektnachträge werden erleichtert, weil Finanzinformationen künftig per Verweis ergänzt werden können und Intermediäre mehr Zeit zur Information der Anleger erhalten. Ab dem 5. März 2026 kommen neue, vereinfachte Prospektformate wie der EU-Folgeprospekt und der EU-Wachstumsemissionsprospekt hinzu, die den Kapitalmarktzugang insbesondere für kleinere Unternehmen erleichtern sollen. Zudem werden die Schwellenwerte für prospektfreie Emissionen ab dem 5. Juni 2026 EU-weit vereinheitlicht und Prospektinhalte stärker standardisiert und begrenzt, einschließlich definierter Seitenobergrenzen. Für ESG-bezogene Anleihen gelten künftig zusätzliche Offenlegungspflichten, die Transparenz schaffen und Greenwashing verhindern sollen.
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