Neue Geldtransfer-Verordnung für Kryptowerte – alles wie bisher?

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

  1. Das Aufkommen von Krytpowerten, führte nicht nur zu neuen Anlagemöglichkeiten im Finanzsektor, sondern nach Ansicht des Gesetzgebers gingen damit auch neue Missbrauchsmöglichkeiten einher. Insbesondere im Bereich der Geldwäsche hat der Gesetzgeber ein Regelungsdefizit ausgemacht. Um dieses zu beheben, hat er am 30.12.2024 als Teil des Geldwäschepräventionspakets die Geldtransfer-Verordnung (“GeldtransferVO”; VO (EU) 2023/1113) in Kraft gesetzt.

 

  1. Die GeldtransferVO ist keine gänzlich neue Regelung, sondern eine Neufassung der bisherigen Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers. Nach dieser müssen die verpflichteten Institute Kundeninformationen zum Auftraggeber und Begünstigten erheben und an das Institut des Begünstigen übermitteln. Die wesentliche Neuerung im Unterschied zur Vorgängerregelung besteht darin, dass von der Verordnung nunmehr auch Transfers von Kryptowerten – also beispielsweise Auszahlungen von Kryptowallets – erfasst sind. Dies soll eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Beteiligten an Krypto-Transfers gewährleisten. Nicht von der GeldtransferVO umfasst sind weiterhin Kryptotransfers von Person zu Person, die ohne Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen abgewickelt werden.

 

  1. Damit müssen – neben Zahlungsdienstleistern – nunmehr auch Kryptowertedienstleister Informationen über Auftraggeber und Begünstigte erheben und diese an das Institut des Begünstigten übermitteln. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Geld- und Kryptotransfers besteht jedoch darin, dass die in der GeldtransferVO vorgesehene Bagatellausnahme nur auf Geldtransfers Anwendung findet. Während bei Geldtransfers unter EUR 1.000,–, die nicht in Verbindung zu weiteren Geldtransfers stehen, nur eingeschränkte Angaben über Zahler und Zahlungsempfänger zu übermitteln sind, müssen bei Kryptotransfers unabhängig vom Betrag stets alle vorgeschriebenen Informationen übermittelt werden.

 

  1. Der Krypto-Dienstleister des Originators muss etwa nicht nur dessen Namen und Adresse, sondern auch die Distributed-Ledger-Adresse, die Kontonummer des Kryptowerttokens sowie dessen LEI oder eine gleichwertige amtliche Kennung übermitteln. Den Dienstleistungsanbieter des Begünstigten treffen in diesem Zusammenhang entsprechende Kontrollpflichten. Er hat unter anderem sicherzustellen, dass alle erforderlichen Angaben zum Organisator und zum Begünstigten gemacht wurden. Die Vorgaben der GeldtransferVO gelten dabei unabhängig davon, ob der Transfer innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union durchgeführt wird.

 

  1. Ob die GeldtransferVO ihr Ziel wirklich erreicht, bleibt aber insgesamt fraglich: Mit der Verordnung ist kein wesentlicher, praxistauglicher Sprung nach vorne im Vergleich zur bereits bestehenden Rechtslage geschehen. Schließlich wurde damit nur die bereits bestehende (bzw in der österreichischen Verwaltungspraxis ohnehin schon längst angewendete) Travel Rule umgesetzt und etwas mehr ausdetailliert. Wesentlich einschneidender ist allerdings der Umstand, dass selbst gehostete Wallets nicht erfasst sind. Das ist zwar nachvollziehbar – eine Meldepflicht wäre nicht zu administrieren -, ermöglicht aber weiterhin den Missbrauch von Kryptowerten.

12.2.2025

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut vorwiegend Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist selbst Datenschutzbeauftragter bei einem Biotechunternehmen sowie einem internationalen Sportverband.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)