Die Antragstellerin betreibt eine Anwaltskanzlei und hatte in einem Vorverfahren eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen, das im geschäftlichen Verkehr Abmahnungen bei Besitzstörungen anbot, erwirkt. Im vorliegenden Verfahren richtete sich die Beschwerdeführerin nun gegen die Prozesskostenfinanziererin, die ebenfalls Kunden bei Besitzstörungen unterstützen, um Zahlungen von bis zu 200 Euro vom Störer zu erlangen, wofür sie ein Erfolgshonorar von 50 % beanspruchten. Zusätzlich wurden automatisiert “Partnerrechtsanwälte” eingebunden, mit Weisungsrecht der Erstantragsgegnerin sowie Befreiung der Anwälte vom Anwaltsgeheimnis durch den Kunden.
Die Prozesskostenfinanziererin argumentierten, dass sie nicht unter das sogenannte Quota-litis-Verbot fallen würden, das Erfolgsbeteiligungen für rechtsberatende Berufe, wie zB Rechtsanwälte, verbietet. Der OGH sah dies anders. Da die Prozesskostenfinanziererin Leistungen erbrachte, die Anwälten vorbehalten sind, und Einfluss auf die Verfahren nahm, ist sie ebenfalls vom Quota-litis-Verbot erfasst. Der OGH bejahte aufgrund der Stellung der Prozesskostenfinanziererin als “Herrin des Verfahrens” durch ihr Weisungsrecht gegenüber den Partnerrechtsanwälten und der Entbindung von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht außerdem ein unlauteres Vorgehen gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UWG, da es die Rechtsanwälte einschränkte, die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen.
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Christian Lenz