OGH 11.1.2024, 5 Ob 51/23w: Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst auch Heizkörper

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Ein Mieter forderte seine Vermieterin auf, störende Geräusche der in der Wohnung installierten Heizanlage zu beseitigen. Diese Geräusche wurden durch unsachgemäß verlegte Heizungsleitungen und nicht fachgerecht montierte Heizkörper verursacht.

Das Erstgericht verpflichtete die Vermieterin zur Behebung der Montagefehler. Das Rekursgericht sowie der Oberste Gerichtshof (“OGH”) schlossen sich dieser Ansicht an und bestätigten diese Entscheidung.

Seit dem 1.1.2015 umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters oder der Vermieterin im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (“MRG”) auch die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte. Diese Regelung soll den Mieter oder die Mieterin vor zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der Wärmeversorgung schützen.

Wenn während des Heizbetriebs der Kombitherme aufgrund unsachgemäßer Installation der Heizungsrohre und Heizkörper ständig laute Geräusche in der Wohnung auftreten, ist dies ein Mangel, der die Erhaltungspflicht des Vermieters oder der Vermieterin auslöst.

Der OGH bestätigt somit, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters oder der Vermieterin gemäß § 3 Abs 2 Z 2a MRG auch die Behebung von Mängeln an Heizkörpern und Heizungsrohren umfasst, um eine störungsfreie Nutzung der Heizung zu gewährleisten.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)