Das Erstgericht verpflichtete die Vermieterin zur Behebung der Montagefehler. Das Rekursgericht sowie der Oberste Gerichtshof (“OGH”) schlossen sich dieser Ansicht an und bestätigten diese Entscheidung.
Seit dem 1.1.2015 umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters oder der Vermieterin im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (“MRG”) auch die im Inneren des Mietobjekts vorhandenen und mitvermieteten Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstigen Wärmebereitungsgeräte. Diese Regelung soll den Mieter oder die Mieterin vor zusätzlichen Kosten zur Sicherstellung der Wärmeversorgung schützen.
Wenn während des Heizbetriebs der Kombitherme aufgrund unsachgemäßer Installation der Heizungsrohre und Heizkörper ständig laute Geräusche in der Wohnung auftreten, ist dies ein Mangel, der die Erhaltungspflicht des Vermieters oder der Vermieterin auslöst.
Der OGH bestätigt somit, dass die Erhaltungspflicht des Vermieters oder der Vermieterin gemäß § 3 Abs 2 Z 2a MRG auch die Behebung von Mängeln an Heizkörpern und Heizungsrohren umfasst, um eine störungsfreie Nutzung der Heizung zu gewährleisten.
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