Das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) regelt, dass eine in AGB enthaltene unklare oder unverständliche Vertragsbestimmung gegenüber Verbraucher:innen unwirksam ist. Die Bedeutung der von Unternehmen verwendeten Begriffe müssen dem/der Verbraucher:in geläufig sein oder von ihm/ihr festgestellt werden können. Die Verwendung von Fachbegriffen ist jedoch nicht verboten, wenn diese bestimmt sind.
Das Erstgericht sowie das Berufungsgericht beurteilten den Verweis auf “versicherungsmathematische Grundlagen” als intransparent, da das Gebot der Vollständigkeit nicht erfüllt sei und nicht erwähnt wurde, wo die versicherungsmathematischen Grundlagen zu finden seien.
Der OGH teilte diese Ansicht nicht. Insbesondere im Bereich komplexerer Anlage- und Versicherungsprodukte ist laut OGH eine gewisse Mindestkundigkeit des/der Verbrauchers/Verbraucherin anzunehmen, weil sonst die juristische Kommunikationsfähigkeit darunter leiden würde. Der OGH erläutert weiter, dass die detaillierte Erklärung “versicherungsmathematischer Grundsätze” in AGB ein Zuviel an Informationen bedeuten würde. Die Erklärung würde das Transparenzgebot funktionslos machen und ad absurdum führen. Hinzu kommt, so der OGH, dass es ohnehin eine aufsichtsrechtliche Kontrolle der versicherungsmathematischen Grundsätze durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde gibt. Auch dies spricht gegen die Intransparenz der Klausel, weil der Versicherer durch die Kontrolle keine Willkür üben kann.
Der OGH kommt daher zum Ergebnis, dass die Formulierung “versicherungsmathematische Grundlagen” in AGB nicht gegen das Transparenzgebot verstößt.
Melden Sie sich gerne persönlich bei Fragen!
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen