Zum konkreten Fall: Die Klägerin wurde im September 2022 Opfer eines Trickbetrugs durch unbekannte Täter. Diese überzeugten das Opfer telefonisch davon, dass nach der Festnahme einer Person ein geplanter Diebstahl vermutet werde und Kassiere in drei Filialen der beklagten Bank darin involviert seien. Ein Anrufer, der sich als Polizist ausgab und über genaue Kenntnisse der Kontostände der Klägerin verfügte, forderte sie auf, seinen Anweisungen zu folgen, um der Polizei bei der Aufklärung zu helfen. Daraufhin hob die Klägerin noch am selben Tag in drei Filialen der Beklagten Geldbeträge in Höhe von insgesamt 36.000 EUR ab und übergab diese außerhalb der Filialen an einen weiteren Täter, der sich ebenfalls als Polizist ausgab.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes von der Bank die Zahlung der abgehobenen Beträge und argumentierte, die Bank habe sie nicht ausreichend über die Gefahr eines möglichen Trickbetrugs aufgeklärt. Hätte die Bank sie vor dem Abheben des Geldes entsprechend gewarnt, hätte sie das Geld nicht behoben.
Der OGH beurteilte dies wie folgt: Nach österreichischem Schadenersatzrecht obliegt es der Klägerin zu beweisen, dass die unterlassene Aufklärung durch die Bank kausal für den entstandenen Schaden war. Der Klägerin gelang es jedoch nicht, ausreichend darzulegen, dass sie das Geld tatsächlich nicht behoben hätte, wenn sie von der Bank gewarnt worden wäre. Aus diesem Grund wies der OGH die Klage ab. Folglich trifft die Bank in diesem Fall keine Schadenersatzpflicht.
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Christian Lenz