Der Kläger kaufte 2019 einen Peugeot 407 von der Beklagten für den Kaufpreis von 9.100,00 Euro. Im Kaufvertrag wurde ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Kurz nach der Übergabe kam es aufgrund einer Motorverstopfung, welche für einen Laien nicht erkennbar war, zu einem Motorschaden. Der Kläger verlangte die Aufhebung des Kaufvertrags und die Rückerstattung des Kaufpreises, indem er sich auf die schlüssig zugesicherte Fahrbereitschaft berief.
Der OGH hielt dazu in seiner Entscheidung fest, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sich auch auf die Fahrbereitschaft erstreckte. Es gab keine ausdrückliche oder schlüssige Zusicherung der Fahrbereitschaft durch die Beklagte. Der niedrige Kilometerstand und die gültige Prüfplakette (“Pickerl”) waren keine Garantie für die Mängelfreiheit. Der Kläger konnte nach dem OGH keine relevanten Irrtumsgründe vorbringen, die eine Anfechtung des Vertrags gerechtfertigt hätten. Der OGH entschied somit zugunsten der beklagten Verkäuferin des PKW.
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