Zum Sachverhalt: Der Käufer kaufte vom beklagten Gebrauchtwagenhändler einen Audi R8 zum Kaufpreis von 46.500,00 Euro. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wussten beide Vertragsparteien nicht, dass das Fahrzeug einen Getriebemangel aufwies, weshalb es weder verkehrs- noch betriebssicher war. Da der Verkäufer in der Folge die geforderte Reperatur ablehnte, machte der Käufer Preisminderung geltend, und zwar in Höhe der Reperaturkosten von 17.355,00 Euro . Dagegen erhob der Verkäufer die Einrede des gemeinsamen Irrtums und bot an, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerstatten.
Das Erstgericht wies die Klage ab, während das Berufungsgericht zugunsten des Käufers entschied. Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und begründete dies damit, dass die Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber der Anfechtung des Vertrags durch den Verkäufer Vorrang haben. Anderenfalls könnten die Gewährleistungsansprüche aufgrund eines gemeinsamen Irrtums ausgehebelt werden und der Verkäufer könnte so seine Gewährleistungspflichen umgehen. Aus diesem Grund steht dem Käufer das Wahlrecht zwischen einer Preisminderung und einer Vertragsauflösung offen.
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