OGH 27.5.2025, 9 Ob 113/24v: Informationspflicht des Kreditinstituts

Article • Kapitalmarktrecht von Christian Lenz

Der Oberste Gerichtshof ("OGH") hat kürzlich entschieden, dass sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen die vorvertraglichen Informationspflichten nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz ("HIKrG") Schadenersatzansprüche des Verbrauchers/der Verbraucherin ergeben können.

Nach § 7 HIKrG haben Kreditgeber:innen jederzeit klare und verständliche allgemeine Informationen über Kreditverträge bereitzustellen. Gemäß § 8 Abs 1 HIKrG hat der/die Kreditgeber:in den Verbraucher:innen auf sie zugeschnittene Informationen zu erteilen, die Verbraucher:innen benötigen, um ua eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags treffen zu können. Diese Informationen sind unverzüglich nach Erhalt der erforderlichen Informationen des Verbrauchers/der Verbraucherin und rechtzeitig, bevor der Verbraucher/die Verbraucherin durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, zu erteilen.

Im konkreten Fall schloss der Kläger beim beklagten Kreditinstitut am 11.5.2020 einen Kreditvertrag mit variablem Sollzinssatz ab. Am 15.9.2022 ersuchte der Kläger das Kreditinstitut um Übermittlung von Angeboten für einen Wechsel von der variablen Verzinsung zu einer Fixverzinsung. Das Finanzierungsangebot für einen Wechsel auf einen fixen Zinssatz erhielt der Kläger allerdings erst am 6.7.2023. Der Kläger begehrte in seiner Klage die rückwirkende Anpassung seines Kreditvertrags auf eine Fixverzinsung und Schadenersatz. Er brachte vor, dass ihm die Beklagte die Informationen über eine Fixverzinsung unverzüglich hätte erteilen müssen. Das am 6.7.2023 erteilte Angebot sei nicht mit den Konditionen im September 2022 vergleichbar gewesen. Aufgrund der verschlechterten Konditionen habe der Kläger das Angebot abgelehnt. Der Schaden ergebe sich aus der Differenz des marktüblichen Fixzinssatzes im September 2022 und den tatsächlich geleisteten Kreditraten.

Der OGH kommt zum Ergebnis, dass der Kläger einen durch das allfällig pflichtwidrige Fehlverhalten der Beklagten eingetretenen Schaden, der ihm durch die nicht unverzügliche Informationserteilung entstanden ist, geltend machen kann. Es ist jedoch zu klären, ob der Kläger die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen ausreichend getätigt hat. Der OGH hat deshalb dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzungen aufgetragen.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)