Das Erstgericht entschied zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder. In dem Zeitpunkt, in dem die Beklagten erstmals Informationen über die Situation der Klägerin erhielten, sei ein Gegensteuern banktechnisch nicht mehr möglich gewesen, um den Schaden abzuwenden. Es sei keine Pflichtverletzung seitens der Aufsichtsratsmitglieder erkennbar. Das Berufungsgericht änderte das Urteil ab und gab der klagenden Bank teilweise recht.
Die beklagten Aufsichtsräte brachten das Verfahren vor den OGH. Das Höchstgericht wies das Klagebegehren schließlich rechtskräftig ab. Er begründet dies damit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Geschäftsführung nicht vorstehen, sondern die Geschäftsführung zu überwachen haben. Der OGH zitiert eine Lehrmeinung, die davon spricht, dass der Aufsichtsrat kein “Supergeschäftsführungsorgan” sei. Der Aufsichtsrat dürfe grundsätzlich auf die Informationen des Vorstands und die Prüfberichte vertrauen und müsse keine eigenständigen Nachforschungen anstellen, solange es keine konkreten und rechtzeitigen Warnsignale gibt. Solche habe es im konkreten Sachverhalt für die Aufsichtsratsmitglieder nicht gegeben.
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