OGH 30.6.2022, 9 Ob 39/22h: Lockdowns hatten keine Auswirkung auf den Fernabsatz

Article • Kapitalmarktrecht von Christian Lenz

Jeder kennt die Situation: Die Onlinebestellung kommt an, gefällt aber doch nicht, also wird sie zurückgeschickt. Ermöglicht wird das durch eine Regelung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (”FAGG”), die es Verbraucher:innen erlaubt, innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Voraussetzung dafür ist, dass das Geschäft außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens oder mittels eines für den Fernabsatz (wie zB Internet) organisierten Vertriebssystems abgeschlossen wurde.

Während der pandemiebedingten Lockdowns hatten viele Unternehmen nicht die Möglichkeit, ihre Geschäftsräumlichkeiten für Kunden:innen zu öffnen und mussten deshalb – notgedrungen – auf andere Vertriebswege ausweichen. Es stellt sich nun die Frage, ob jenen Verbraucher:innen auch Rücktrittsrechte nach dem FAGG zukommen, wenn Unternehmen alleine aufgrund behördlicher Betretungsverbote nicht in ihren Geschäftsräumlichkeiten kontrahieren konnten.

Der OGH sprach dazu aus, dass ein behördliches Betretungsverbot der Anwendung des FAGG nicht entgegensteht. Demnach können Verbraucher:Innen von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Entscheidend für die Anwendung des FAGG ist es, dass der Vertrieb des Unternehmens zumindest zum Teil im Fernabsatz erfolgen kann. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass der Vertrieb mittels eines standardisierten Webshops stattfindet. Geschäfte die telefonisch oder per E-Mail zustande kommen erfüllen ebenso den Tatbestand des Fernabsatzes.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

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