OGH zu Zinsklauseln einer Bank – Vergleich mit der Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsgebühren

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

Zinsklauseln (OGH 10 Ob 56/24v)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich vor Kurzem mit der Frage zu befassen, ob eine Bank in ihren AGB die Klauseln “Habenzinsen 0,000 % p.a.” und “vereinbarter Sollzinssatz (derzeit 12,750 % p.a.) + 3,000 Prozentpunkte” verwenden darf. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) argumentierte, die Klauseln würden Verbraucher:innen gröblich benachteiligen. Trotz positiver Geldmarktzinsen sei keine Guthabenverzinsung vorgesehen, während der Sollzinssatz an den 3-Monats-EURIBOR gekoppelt und nach oben offen gestaltet sei.

Der OGH folgte dem nicht und stellte klar, dass die Verzinsung eines Guthabens keine Haupt-, sondern lediglich eine Nebenleistungspflicht ist. Der wesentliche Zweck eines Girokontos liegt in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs und der jederzeitigen Verfügbarkeit des Guthabens, nicht jedoch im Ansparen von Kapital. Eine verpflichtende Verzinsung gehört daher nicht zum Kern des Vertrags. Der OGH verneinte außerdem eine gröbliche Benachteiligung. Die deutlich unterschiedlichen Soll- und Habenzinssätze sind sachlich gerechtfertigt, weil Verbraucher:innen ihr Guthaben jederzeit beheben können, während die Bank für mögliche Kontoüberziehungen ständig Liquidität bereitstellen muss. Soll- und Habenzinsen auf einem Girokonto erfüllen unterschiedliche Funktionen und könnten daher nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die unterschiedlichen sind daher Zinssätze zulässig.

 

Damit bestätigt das Urteil:

Banken dürfen weiterhin “0 % Habenzinsen” in ihren AGB für Girokonten vorsehen, ohne damit gegen gesetzliche Vorgaben oder das Verbot gröblich benachteiligender Vertragsklauseln zu verstoßen.

 

Kreditbearbeitungsentgelt (2 Ob 52/25y)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in zwei aktuellen Entscheidungen entschieden, dass Zusatzentgelte für Kredite, insbesondere Bearbeitungsentgelte, der Inhaltskontrolle unterliegen und nicht beliebig gestaltet werden dürfen.

Der OGH stellte fest, dass Bearbeitungsentgelte nicht die Hauptleistung des Kreditvertrags betreffen, weshalb sie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Das Ergebnis des OGH fiel jedoch anders aus als bei seiner Entscheidung zu den Zinsklauseln: Während ein Zinssatz von 0 % bei einem Girokonto weder als gröblich benachteiligend noch sittenwidrig eingestuft wurde, bejahte der OGH unter bestimmten Voraussetzungen eine gröbliche Benachteiligung bei der Verrechnung eines Kreditbearbeitungsentgelts.

 

Der OGH stellt klar:

Pauschalierte Entgelte dürfen zwar vom tatsächlichen Aufwand abweichen, dieser Spielraum ist jedoch begrenzt. Wird der tatsächliche Aufwand deutlich überschritten, liegt eine gröbliche Benachteiligung vor. Im Anlassfall verrechnete die Bank einen Pauschalbetrag von EUR 20.850,00 bei einem zeitlichen Aufwand von rund 20 bis 23 Stunden. Der OGH sah darin ein Missverhältnis. Die entsprechende Klausel im Kreditvertrag, die das Bearbeitungsentgelt vorsah, wurde deshalb für unzulässig erklärt.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut nationale und internationale Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten (sowie gegenüber der FMA) sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist Datenschutzbeauftragter ua bei einem Biotechunternehmen, einem internationalen Sportverband sowie einer internationalen E-Geld-Emittentin.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)