Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (“OGH“) vom 31.7.2025 (1 Ob 52/25s) dreht sich um ein altbekanntes, in der Praxis aber heikles Thema: Wann können Verbraucher von einem Veranlagungsvertrag zurücktreten, wenn kein Prospekt veröffentlicht wurde und was gilt, wenn die Veranlagung gar nicht “öffentlich” angeboten wurde?
Rechtsrahmen: § 5 KMG alt § 21 Abs 1 KMG 2019
Der Fall betraf Veranlagungsverträge aus 2004 und damit eine Konstellation aus der Zeit des § 5 KMG (alte Fassung). Inhaltlich knüpft das Rücktrittsrecht an ein prospektpflichtiges öffentliches Angebot an, bei dem der Prospekt vor Vertragsabschluss nicht veröffentlicht wurde. Der Verbraucher kann zurücktreten, solange kein Prospekt veröffentlicht ist. Im geltenden Recht findet sich das in § 21 Abs 1 KMG 2019 wieder.
Der OGH hält fest, dass § 21 Abs 1 KMG 2019 jedenfalls im konkreten Kontext keine maßgebliche Änderung gegenüber der alten Rechtslage bringt. Entscheidend bleibt, ob überhaupt ein “öffentliches Angebot” vorlag, welches die Prospektpflicht und damit das verbraucherseitige Rücktrittsregime auslöst.
Öffentliches Angebot – Die Zahl ist nicht ausschlaggebend
Ein “öffentliches Angebot” setzt voraus, dass sich das Angebot an die Allgemeinheit richtet, also an einen im Wesentlichen unbestimmten Adressatenkreis. Reine Einzelansprachen in persönlichen Beratungs- und Verkaufsgesprächen fallen typischerweise nicht darunter.
Im konkreten Fall war das Angebot zwar an rund 100 Personen adressiert. Dennoch verneinte der OGH ein öffentliches Angebot. Entscheidend dafür war, dass die Veranlagungen ausschließlich über persönliche Kontaktaufnahme durch fachkundige Steuerberater vermittelt wurden, also selektiv und individuell, nicht über Werbung oder eine offene Vertriebsschiene. Damit zeigt der OGH, dass insbesondere Auswahlmechanismus und Kommunikationsform, nicht bloß die Zahl der Adressaten, maßgeblich sind.
Fazit
Der OGH bestätigt die Linie, dass das verbraucherseitige Rücktrittsrecht nach dem KMG mit dem “öffentlichen Angebot” steht und fällt. Auch eine Ansprache an 100 Personen kann im Ergebnis nicht öffentlich sein, wenn der Vertrieb konsequent über persönliche, selektive Kontaktaufnahme erfolgt.
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