Behauptet wurde, dass die Aufsichtsratsmitglieder den Abschluss der nachteiligen Finanzprodukte hätten unterbinden müssen. Ebenso hätten sie Überwachungspflichten im Zusammenhang mit den Spezialtransaktionen verletzt. Die beklagten Aufsichtsratsmitglieder entgegneten, dass sie ihrerseits nicht ausreichend mit relevanten Informationen versorgt worden seien, die jedoch zur Erkennung der (potenziellen) Schäden notwendig gewesen wären.
Der OGH entschied am 27.8.2024, 6 Ob 142/23k, dass ein gewissenhafter, durchschnittlich sorgfältiger Aufsichtsrat einer Bank ohne erkennbare Warnsignale nicht zu einer übermäßigen Kontrolle oder Anleitung der Geschäftsführung verpflichtet ist. Der Aufsichtsrat darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die ihm erstatteten Berichte des Vorstandes sowie Abschlussprüfers richtig sind. Er hat nur bei nicht schlüssigen Erläuterungen intensivere Nachforschungen anzustellen. Wenn die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens aufgrund mangelnder Informationen nicht erkennbar und zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Schaden nicht mehr abwendbar ist, kann der Aufsichtsrat hierfür nicht zur Haftung herangezogen werden.
Wien, 27.05.2025
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