Phishing-Betrug: Generalanwalt stärkt Erstattungsanspruch bei nicht autorisierten Zahlungen
Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos vom 5.3.2026 vertritt dieser die Auffassung, dass Zahlungsdienstleister geschädigten Kunden den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs grundsätzlich unverzüglich erstatten müssen. Der bloße Einwand, der Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, würde die sofortige Erstattung nicht ausschließen. Folgt der EuGH diesen Schlussanträgen, könnte dies die Praxis im Umgang mit Phishing-Fällen erheblich beeinflussen.
Auslöser des Vorabentscheidungsverfahrens war ein Fall aus Polen. Eine Kundin einer polnischen Bank wurde Opfer eines Phishing-Betrugs. Ein vermeintlicher Käufer auf einer Auktionsplattform übermittelte ihr einen betrügerischen Link, der die Benutzeroberfläche ihrer Bank nachbildete. Die Kundin gab ihre Zugangsdaten ein, wodurch die Täter Zugang zu ihren Daten erlangten und einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang auslösten. Sie meldete den Betrug am darauffolgenden Tag ihrer Bank, die eine Erstattung mit der Begründung ablehnte, die Kundin habe ihre Bankdaten grob fahrlässig weitergegeben.
Schlussanträge des Generalanwalts
Nach Ansicht des Generalanwalts sind Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen grundsätzlich zur unverzüglichen Erstattung verpflichtet. Die Frage, ob der Zahlungsdienstnutzer den Schaden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens selbst zu tragen hat, ist davon zu trennen und erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen.
Diese Auslegung knüpft an die Systematik der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) an: Während Art 73 Abs 1 PSD2 die unverzügliche Erstattung nicht autorisierter Zahlungsvorgänge regelt, betrifft Art 74 PSD2 die Haftung des Zahlungsdienstnutzers, insbesondere bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verstoß gegen seine Pflichten.
Auch im österreichischen Recht findet sich dieses zweistufige Modell im ZaDiG 2018 wieder. Die Erstattungspflicht bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ergibt sich insbesondere aus § 67 ZaDiG 2018, während § 68 ZaDiG 2018 die Haftung des Zahlers, etwa bei grober Fahrlässigkeit, regelt.
Praktische Bedeutung für Verbraucher und Banken
Sollte der EuGH den Schlussanträgen folgen, würde sich die Position geschädigter Bankkunden deutlich stärken. Banken könnten die unverzügliche Erstattung nicht allein mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit verweigern, sondern müssten zunächst erstatten und die Frage einer etwaigen Schadenstragung des Kunden infolge – auf eigenes Bestreben – gesondert klären.
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