Neben arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sind dabei auch strafrechtliche Bestimmungen zu beachten, die ua den Schutz der Privatsphäre sowie des Brief- und Fernmeldegeheimnisses sicherstellen sollen. Bei Briefen geht die hL davon aus, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gerichtete, aber an die Arbeitsadresse versandte Briefe im Rahmen einer internen Untersuchung öffnen und lesen darf. Für E-Mails hingegen – die nicht § 118, sondern § 120 Abs 2a StGB unterliegen – soll es (allein) auf den intendierten Empfänger ankommen, was interne Untersuchungen praktisch unmöglich machen würde. Richtigerweise wird – wie in Deutschland – auf die arbeits- und datenschutzrechtlichen Grenzen abzustellen sein, um zu eruieren, wer befugt ist, vom Inhalt der Kommunikation Kenntnis zu nehmen.
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