Geschäftsführer wie auch Mitglieder des Vorstands unterliegen den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten, aus denen auch Untersuchungspflichten resultieren. Diese Untersuchungspflichten gelten vor allem dann, wenn es den Verdacht gibt, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit strafbar gehandelt haben.
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