U-Haft: Wenn das “U” plötzlich für ungerechtfertigt steht

Academy • Wirtschaftsstrafrecht von Helena Löffler

Immer öfter landen nicht nur ”normale“ Straftäter:innen in Untersuchungshaft. Auch Verdächtige, die gegen das Wirtschaftsstrafrecht verstoßen haben könnten, sitzen hinter Gittern.

Die Untersuchungshaft soll grundsätzlich, dafür sorgen, dass Straftäter:innen, bei denen die Gefahr besteht zu flüchten, ihre Tat zu vertuschen oder eine weitere Strafhandlung zu begehen, nicht weiterhin auf freiem Fuß unterwegs sind. Nach spätestens 14 Tage muss der Richter bei der ersten Haftverhandlung prüfen, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Falls ja, bleibt die oder der Beschuldigte weiterhin inhaftiert. Dieser Vorgang wird im Laufe von sechs Monaten immer wieder wiederholt.

 

U – Haft im Wirtschaftsstrafrecht

Obwohl es für Viele auf den ersten Blick kurios wirkt, ist es nicht absurd, wenn die Staatsanwaltschaft für wirtschaftsstrafrechtliche Rechtsbrecher:innen Untersuchungshaft anordnet. Bei diesen Verdächtigen besteht genauso die Gefahr zu flüchten, ihre Handlungen zu verschleiern oder zu wiederholen, wie bei anderen. Dies wird besonders am Beispiel der Ex–Familienministerin, Sophie Karmasin, klar.

 

Gerecht oder ungerecht

Bei vielen Inhaftierten führt das Urteil nach einer verhängten Untersuchungshaft zu einem Schuldspruch. Manchmal endet der Prozess mit einem Freispruch oder Beklagte werden ”Außer Verfolgung“ gesetzt. Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz regelt die Folgen einer ungerechtfertigten Untersuchungshaft. Der oder die zu Unrecht Inhaftierte bekommt dann Entschädigungszahlungen vom Bund. Diese Zahlungen bewegen sich in einem sehr engen Rahmen von mindestens 20 Euro bis maximal 50 Euro pro Tag.

Die Höhe bemisst sich daran, wie schwer sich die Inhaftierung auf die persönlichen Beziehungen, das psychische und physische Wohlbefinden ausgewirkt hat.

MMag. Dr. Christopher Schrank ist in der Wiener Kanzlei BRANDL TALOS auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert: ”Dieses Entgelt ist extrem gering und für den erlittenen Freiheitsentzug eindeutig nicht angemessen”.

Das Team
Helena Löffler
 / Wirtschaftsstrafrecht