ährend in Österreich der gesellschaftsrechtliche Diskurs der vergangenen Monate um die neue Flexible Kapitalgesellschaft kreiste (FlexCo), trat in Deutschland – hierzulande fast unbemerkt – am 1. Jänner 2024 das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es gilt als die größte Reform des deutschen Personengesellschaftsrechts seit Verabschieden des dortigen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Jahr 1896 bzw des Handelsgesetzbuchs 1897. Damit sollte das in die Jahre gekommene deutsche Personengesellschaftsrecht an die Rechtswirklichkeit angepasst werden: Besonders betroffen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (in Deutschland kurz GbR). In Österreich erneuerte der Gesetzgeber die Regeln zum heimischen Pendant (GesBR) bereits vor über neun Jahren, allerdings mit völlig anderem Inhalt.
Die entstandenen Risse zwischen praktiziertem und kodifiziertem Recht versucht das MoPeG zu schließen. Nunmehr unterscheidet das deutsche BGB zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR. Erstere kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn es dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter entspricht, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Konsequenterweise wurde das Gesamthandprinzip (jedem gehört alles) abgeschafft. Insofern kommt es zu einer Trennung zwischen dem Vermögen der Gesellschafter und jenem der Gesellschaft selbst. Das Gesellschaftsvermögen ist ein dem Gesellschaftszweck gewidmetes Sondervermögen, mit dem die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt und Gläubigern haftet.
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