Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026: FernFinG wird aufgehoben und in das FAGG integriert

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026: FernFinG wird aufgehoben und in das FAGG integriert

Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (“VerbRÄG 2026“) bringt eine wesentliche Änderung für den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Das bisherige Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (“FernFinG“) soll aufgehoben werden. Die entsprechenden Regelungen werden künftig in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (“FAGG“) übernommen. Hintergrund ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673, mit der die bisherigen unionsrechtlichen Vorgaben für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge modernisiert und in die Verbraucherrechte-Richtlinie integriert werden.

Die Änderung betrifft insbesondere Finanzdienstleistungen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen werden. Darunter zählen insbesondere Bankdienstleistungen, Kreditgewährungen, Versicherungen, Altersvorsorgeprodukte, Geldanlagen und Zahlungsdienste. Es bleibt aber noch Zeit: Derzeit sieht es so aus, dass sich die Umsetzung bis Ende des Jahres verzögert.

Neuer Abschnitt im FAGG

Die bisherigen FernFinG-Regelungen werden nicht bloß unverändert verschoben, sondern im FAGG in einem eigenen neuen Abschnitt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen neu strukturiert. Dieser Abschnitt umfasst vor allem vorvertragliche Informationspflichten, das Rücktrittsrecht des Verbrauchers sowie die Pflicht des Unternehmers, angemessene Erläuterungen zur angebotenen Finanzdienstleistung zu geben.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Informationspflichten teilweise erweitert und stärker auf digitale Vertriebsstrecken zugeschnitten werden. Unternehmer müssen Verbraucher künftig klar und verständlich über zentrale Punkte informieren, etwa über Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten, die zuständige Aufsichtsbehörde, die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung, den Gesamtpreis, mögliche Folgen eines Zahlungsverzugs sowie gegebenenfalls über personalisierte Preise aufgrund automatisierter Entscheidungsfindung. Bei bestimmten Finanzdienstleistungen sind auch ökologische oder soziale Ziele offenzulegen, wenn diese in die Anlagestrategie einfließen.

Rücktrittsrecht und Widerrufsbutton

Auch das Rücktrittsrecht wird im FAGG neu geregelt. Verbraucher können grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen zurücktreten. Bei Verträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen beträgt die Frist 30 Tage. Neu ist insbesondere eine absolute Höchstfrist: Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen nicht, endet die Rücktrittsfrist grundsätzlich spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss. Das gilt allerdings nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde.

Für die Praxis besonders bedeutsam ist außerdem die neue Rücktrittsfunktion bei online abgeschlossenen Verträgen. Unternehmer müssen Verbrauchern künftig eine gut sichtbare, leicht zugängliche und während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbare Online-Funktion zur Verfügung stellen. Diese soll es ermöglichen, den Rücktritt direkt über die Online-Benutzeroberfläche zu erklären. Die Bestätigungsfunktion muss eindeutig bezeichnet sein, etwa mit “Widerruf bestätigen”. Nach Abgabe der Erklärung muss der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.

Fazit

Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 wird das FernFinG als eigenes Gesetz aufgegeben. Die Regelungen zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen wandern in das FAGG und werden dort zugleich modernisiert. Für Finanzinstitute und andere Anbieter von Finanzdienstleistungen bedeutet das vor allem Anpassungsbedarf bei Online-Abschlussstrecken, Informationsdokumenten, Rücktrittsbelehrungen und internen Prozessen. Besonders der Widerrufsbutton dürfte kurzfristig technische und organisatorische Umsetzungsschritte erfordern. Zugleich bleibt wichtig, dass die neuen FAGG-Regelungen als Auffangregime ausgestaltet sind und nur dann greifen, wenn keine spezielleren unionsrechtlich determinierten Regelungen für die konkrete Finanzdienstleistung bestehen.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut nationale und internationale Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten (sowie gegenüber der FMA) sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist Datenschutzbeauftragter ua bei einem Biotechunternehmen, einem internationalen Sportverband sowie einer internationalen E-Geld-Emittentin.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)