VfGH hebt einjährige Klagsfrist gemäß § 12 Abs 3 VersVG auf
Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (“VfGH“) vom 28.4.2026 (G 176/2025-15) bringt eine wesentliche Änderung im Versicherungsvertragsrecht. Der VfGH hob § 12 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (“VersVG“) als verfassungswidrig auf. Die Bestimmung ermöglichte es Versicherern bisher, durch eine qualifizierte Ablehnung einer Deckungsanfrage eines Versicherungsnehmers die Frist für die gerichtliche Geltendmachung auf ein Jahr zu verkürzen. Wurde diese Frist versäumt, war der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Im Regelfall verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 12 Abs 1 VersVG grundsätzlich in drei Jahren.
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Antrag des Obersten Gerichtshofs. Dieser hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Sonderstellung des im Ausgangsverfahren beklagten Versicherungsunternehmen geäußert.
Begründung des VfGH
Der VfGH erkannte zwar an, dass der Gesetzgeber im Versicherungsrecht besondere Fristen vorsehen darf. Auch eine rasche Klärung strittiger Deckungsansprüche und die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können legitime Ziele sein. Verfassungswidrig war für den VfGH aber die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung.
Entscheidend war die einseitige Dispositionsmöglichkeit des Versicherers. Der Versicherer konnte selbst entscheiden, ob er es bei der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder durch qualifizierte Deckungsablehnung eine deutlich kürzere einjährige Klagsfrist auslöst. Damit lag es allein in seiner Hand, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu verkürzen. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass der Versicherer im späteren Prozess nicht auf die in der Ablehnung angeführten Gründe beschränkt war, sondern weitere Ablehnungsgründe geltend machen konnte.
Für diese risikolose Möglichkeit, die Frist zulasten des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sah der VfGH keinen sachlichen Grund. § 12 Abs 3 VersVG verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Rechtsfolgen der Aufhebung
Die Aufhebung tritt nicht sofort, sondern mit Ablauf des 31.5.2027 in Kraft. Bis dahin bleibt § 12 Abs 3 VersVG grundsätzlich weiter anwendbar. Für laufende und bereits ausgelöste Fristen ist daher weiterhin besondere Vorsicht geboten. Versicherungsnehmer sollten prüfen, ob eine qualifizierte Deckungsablehnung bereits eine einjährige Klagsfrist in Gang gesetzt hat.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung dennoch einen deutlichen Einschnitt. Die bisherige Möglichkeit des Versicherers, durch qualifizierte Deckungsablehnung eine kurze Präklusivfrist auszulösen, wird in dieser Form beseitigt. Offen bleibt, ob und in welcher Form der Gesetzgeber bis zum Außerkrafttreten eine neue Regelung schafft.
Fazit
Der VfGH beendet mit seiner Entscheidung eine langjährige Sonderstellung der Versicherer. Zwar bleibt die rasche Klärung strittiger Versicherungsansprüche ein legitimes Ziel. Eine einseitige und für den Versicherer risikolose Verkürzung der Klagsfrist zulasten des Versicherungsnehmers ist jedoch gleichheitswidrig. Für Versicherer besteht nun Anpassungsbedarf bei der Behandlung von Deckungsablehnungen. Versicherungsnehmer können hingegen künftig Deckungsansprüche innerhalb der allgemeinen dreijährigen Frist gerichtlich geltend machen.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen