VfGH hebt einjährige Klagsfrist gemäß § 12 Abs 3 VersVG auf

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

VfGH hebt einjährige Klagsfrist gemäß § 12 Abs 3 VersVG auf

Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (“VfGH“) vom 28.4.2026 (G 176/2025-15) bringt eine wesentliche Änderung im Versicherungsvertragsrecht. Der VfGH hob § 12 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (“VersVG“) als verfassungswidrig auf. Die Bestimmung ermöglichte es Versicherern bisher, durch eine qualifizierte Ablehnung einer Deckungsanfrage eines Versicherungsnehmers die Frist für die gerichtliche Geltendmachung auf ein Jahr zu verkürzen. Wurde diese Frist versäumt, war der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Im Regelfall verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 12 Abs 1 VersVG grundsätzlich in drei Jahren.

Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Antrag des Obersten Gerichtshofs. Dieser hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Sonderstellung des im Ausgangsverfahren beklagten Versicherungsunternehmen geäußert.

Begründung des VfGH

Der VfGH erkannte zwar an, dass der Gesetzgeber im Versicherungsrecht besondere Fristen vorsehen darf. Auch eine rasche Klärung strittiger Deckungsansprüche und die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten können legitime Ziele sein. Verfassungswidrig war für den VfGH aber die konkrete Ausgestaltung der Bestimmung.

Entscheidend war die einseitige Dispositionsmöglichkeit des Versicherers. Der Versicherer konnte selbst entscheiden, ob er es bei der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist belässt oder durch qualifizierte Deckungsablehnung eine deutlich kürzere einjährige Klagsfrist auslöst. Damit lag es allein in seiner Hand, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu verkürzen. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass der Versicherer im späteren Prozess nicht auf die in der Ablehnung angeführten Gründe beschränkt war, sondern weitere Ablehnungsgründe geltend machen konnte.

Für diese risikolose Möglichkeit, die Frist zulasten des Versicherungsnehmers zu verkürzen, sah der VfGH keinen sachlichen Grund. § 12 Abs 3 VersVG verstößt daher gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Rechtsfolgen der Aufhebung

Die Aufhebung tritt nicht sofort, sondern mit Ablauf des 31.5.2027 in Kraft. Bis dahin bleibt § 12 Abs 3 VersVG grundsätzlich weiter anwendbar. Für laufende und bereits ausgelöste Fristen ist daher weiterhin besondere Vorsicht geboten. Versicherungsnehmer sollten prüfen, ob eine qualifizierte Deckungsablehnung bereits eine einjährige Klagsfrist in Gang gesetzt hat.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung dennoch einen deutlichen Einschnitt. Die bisherige Möglichkeit des Versicherers, durch qualifizierte Deckungsablehnung eine kurze Präklusivfrist auszulösen, wird in dieser Form beseitigt. Offen bleibt, ob und in welcher Form der Gesetzgeber bis zum Außerkrafttreten eine neue Regelung schafft.

Fazit

Der VfGH beendet mit seiner Entscheidung eine langjährige Sonderstellung der Versicherer. Zwar bleibt die rasche Klärung strittiger Versicherungsansprüche ein legitimes Ziel. Eine einseitige und für den Versicherer risikolose Verkürzung der Klagsfrist zulasten des Versicherungsnehmers ist jedoch gleichheitswidrig. Für Versicherer besteht nun Anpassungsbedarf bei der Behandlung von Deckungsablehnungen. Versicherungsnehmer können hingegen künftig Deckungsansprüche innerhalb der allgemeinen dreijährigen Frist gerichtlich geltend machen.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut nationale und internationale Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten (sowie gegenüber der FMA) sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist Datenschutzbeauftragter ua bei einem Biotechunternehmen, einem internationalen Sportverband sowie einer internationalen E-Geld-Emittentin.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)