Ausgangspunkt des gegenständlichen Urteils des OGH war ein Strafverfahren, das ua gegen die später klagende Aktiengesellschaft aufgrund der Ausstellung von Scheinrechnungen geführt wurde. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde über die Aktiengesellschaft im Jahr 2018 eine Verbandsgeldbuße in Höhe von 252.000 € verhängt, wobei die Hälfte bedingt nachgesehen wurde.
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