Kridaträchtiges Handeln
Voraussetzung für den Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen ist, dass Unternehmen entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens handeln. Wird ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft vom Unternehmen getätigt, welches nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, so liegt kridaträchtiges Handeln vor. Ein ”außergewöhnlich gewagtes” Geschäft ist ein riskantes und spekulatives Geschäft. Ein Börsengeschäft kann, soweit es nicht ein für das Unternehmen notwendiges Geschäft ist, ein solch außergewöhnlich gewagtes Geschäft sein. Und das ist eine von fünf Möglichkeiten kridaträchtig zu handeln.
Zahlungsunfähigkeit
Damit es zur Strafe kommt, müssen die Handlungen eines Unternehmens zur Zahlungsunfähigkeit führen. Pleite ist, wer dauerhaft nicht mehr genügend Geld hat, um Gläubigern die Schulden zurückzuzahlen. Häufen sich Exekutionsverfahren, ist das oft ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit. Damit die Tatbestandsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit erfüllt ist, reicht es jedoch aus, dass ein einziger Gläubiger nicht mehr befriedigt werden kann.
Sanierung durch die öffentliche Hand
Wenn Gebietskörperschaften, wie die Stadt Wien, Unternehmen unter die Arme greifen, kann trotzdem eine Strafe drohen. Auch wenn der Bund ein Darlehen von zwei Milliarden Euro ausbezahlen würde, besteht somit auch in der Causa Wien Energie das Risiko einer Verurteilung. Wien Energie handelte vergangenen Sommer mit Strom an der Börse. Wegen der gestiegenen Strompreise erhöhten sich Ende August auch die zu hinterlegenden Sicherheiten. Diese Sicherheiten konnten vom Konzern nicht mehr gedeckt werden. Die Wirtschaft- und Korruptionsstaatsanwaltschaft ermittelt nun, ob die Manager der Wien Energie an der Börse spekuliert haben. Es gilt die Unschuldsvermutung.