Corona-Sonderregeln: Abgabenstundung & Ratenzahlungsmodell

Academy • Gesellschaftsrecht & Transaktionen von Lukas Berghuber

Der Staat handelt. Unternehmen in Schieflage dürfen sich freuen, aber nicht nachlässig werden.

Verlängerung der Abgabenstundung

Das Finanzministerium verkündet eine Verlängerung der Stundung für Abgabenschulden und SV-Beiträge bis 30. Juni 2021. Weiters werden auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge für diesen Zeitraum festgesetzt. Erfreulicherweise wird auf bürokratische Hürden – wie eine neuerliche Antragsstellung und den Erlass eines weiteren Bescheids – verzichtet. Voraussetzung ist, dass die Stundung für den Abgabenrückstand schon zuvor bewilligt wurde.

 

Ratenzahlungsmodell

Als weitere Maßnahme wird ein Ratenzahlungsmodell vorgesehen, um Corona-bedingte Rückstände abbauen zu können und die von der Krise gebeutelten Unternehmen nicht mit aufgestauten Abgabenschulden zu erschlagen. Zu beachten ist, dass eine bereits bewilligte Ratenzahlung der oben beschriebenen Abgabenstundung im Weg steht.

 

Vorsicht ist besser als Nachsicht

Trotz dieser positiven Nachrichten ist Vorsicht geboten. Denn einerseits bedeutet Stundung nicht Erlass von Schulden, sondern nur den Aufschub der Fälligkeit. Das geplante Ratenzahlungsmodell verteilt lediglich die Abgabenbelastung. Konnte sich das Unternehmen in der Zwischenzeit wirtschaftlich nicht erholen, so kann eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung drohen. Denn trotz der “Corona-Sonderregeln”, ist bei Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag zu stellen.

Eine rechtzeitige Insolvenzeröffnung ist also noch immer ratsam und das nicht nur wegen möglicher zivilrechtlicher Konsequenzen wie Schadenersatzforderungen von Gläubigern. Auch strafrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen.

Das Team
Lukas Berghuber
Legal Expert