Täuschungsbegriff und Fahrlässigkeit des Betrogenen
Die Meldung bei der Versicherung wegen eines angeblichen Versicherungsfalls, der zurück gedrehte Tacho im Auto, der Verkauf einer gefälschten Rolex als wäre sie echt. Wer einem anderen falsche Tatsachen vorspielt oder Wesentliches verschweigt, begeht eine Täuschungshandlung. Der Betrüger muss dabei nicht besonders listig und klug vorgehen. Im Gegenteil, auch die einfache Durchschaubarkeit einer Täuschung schließt den Betrug nicht aus. Bemerkt der Betrogene die Täuschung rechtzeitig, liegt versuchter Betrug vor. Auch dieser Versuch ist strafbar.
Es ist also prinzipiell für die Strafbarkeit unbeachtlich, ob der Getäuschte schlampig oder naiv war. Beispielsweise, wenn er eine schlecht gefälschte Rechnung ohne Überprüfung bezahlt. Der Betrüger kann also vor Gericht zwar vorbringen, dass das Opfer die wahre Sachlage leicht erkennen hätte können. Damit kann er aber seine Verurteilung nicht abwenden.
Naives Opfer bringt mildere Strafe
Ganz ohne Folgen ist das Mitverschulden des Opfers allerdings nicht. Denn die Gerichte berücksichtigen es bei der Strafbemessung des Täters. Es handelt sich also um einen Milderungsgrund für den Betrüger. Um ein Beispiel zu nennen: In einer Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) reduzierte dieser die Strafe des Erstgerichts. Dies begründete der OGH mit der gebotenen Berücksichtigung der Sorglosigkeit bzw Leichtgläubigkeit des Opfers (OGH 11.10 1988, 11 Os 119/88).
Verkehrsadäquate Täuschung
Manche Täuschungen sind jedoch übliche Übertreibungen, die von der Gesellschaft geduldet werden, also ”verkehrsadäqat” sind. Sie bleiben deshalb straffrei. Eine im Rechtsverkehr adäquate Verhaltensweise ist keine betrugsrelevante Täuschung. Darunter fallen beispielsweise reklamehafte Übertreibungen, wie die Behauptung, dass ein bestimmtes Produkt das Beste am ganzen Markt sei. In diesen Fällen ist das Opfer selbst schuld, wenn es diese Werbung glaubt und daher einen Schaden erleidet.