Kryptowährungen zu anonym
Ende Juni haben sich das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten vorläufig darauf geeinigt, die Geldtransfer-Verordnung (Geldtransfer-VO) auf Transfers von Kryptowerten zu erweitern, im Juli wurde der entsprechende Entwurf veröffentlicht (COM 2021/422). Damit sollen in Zukunft Kryptotransaktionen ähnlich wie elektronische Überweisungen geregelt werden. Es handelt sich (noch) um eine politische Einigung, Änderungen des Vorschlags sind also möglich. Damit die Neufassung der Geldtransfer-VO in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung von Rat und Parlament.
Regeln, um Geldwäsche zu verhindern
Eine wesentliche Rolle spielt hierbei die sogenannte ”travel-rule”, die auf eine Empfehlung der FATF zurückgeht und nach der Verwaltungspraxis der FMA bereits jetzt anzuwenden ist. Demnach sollen Kryptotransaktionen an den konventionellen Geldtransfer angepasst werden. Das bedeutet, dass Kryptodienstleister bei jeder Transaktion umfassende Informationen von Sender:in und Empfänger:in des Transfers einholen müssen, um die Identität der Beteiligten festzustellen. Damit soll in Zukunft die Rückverfolgung von Kryptotransaktionen einfacher und konstanter funktionieren. Erst dadurch kann – zumindest nach den Vorgaben der EU – gewährleistet werden, dass verdächtige Transfers schneller erkannt und erforderlichenfalls eingefroren werden können.
Die Geldtransfer-VO soll vor allem Beteiligte einer Kryptotransaktion, bei der zumindest eine hosted Wallet (Wallet, die von einem Kryptodienstleister verwaltet wird) beteiligt ist, treffen. Von der Verordnung ausgenommen bleiben Transaktionen zwischen zwei unhosted Walltes (Wallets, die privat verwaltet werden).
Bagatellgrenze
Die Höhe des Betrages einer Transaktion zwischen zwei hosted Wallets ist völlig irrelevant. Wird hingegen eine Transaktion zwischen einer unhosted Wallet und einer hosted Wallet durchgeführt, besteht die Pflicht, Daten zu erheben, erst ab einer Höhe von EUR 1.000,–. Diese Bagatellgrenze soll durch mehrere Teilzahlungen nicht umgangen werden können.