Die EU will die Anonymität bei Kryptowährungen einschränken

Article • Kapitalmarktrecht von Jan Gritsch

Bislang waren Kryptowährungen auch aufgrund ihrer Anonymität – vergleichbar mit Bargeld – sehr beliebt bei ihren Nutzer:innen. Nun verschärft die EU die gesetzlichen Vorgaben der Transaktionen zur Verhinderung von Geldwäsche. Künftig wird gesetzlich eindeutig geregelt, dass Plattformenbetreiber von Kryptowährungen umfassende Angaben bei Transaktionen speichern müssen. Das würde ein Aus für die Anonymität bedeuten.

Kryptowährungen zu anonym

Ende Juni haben sich das EU-Parlament und die Mitgliedstaaten vorläufig darauf geeinigt, die Geldtransfer-Verordnung (Geldtransfer-VO) auf Transfers von Kryptowerten zu erweitern, im Juli wurde der entsprechende Entwurf veröffentlicht (COM 2021/422). Damit sollen in Zukunft Kryptotransaktionen ähnlich wie elektronische Überweisungen geregelt werden. Es handelt sich (noch) um eine politische Einigung, Änderungen des Vorschlags sind also möglich. Damit die Neufassung der Geldtransfer-VO in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung von Rat und Parlament.

Regeln, um Geldwäsche zu verhindern

Eine wesentliche Rolle spielt hierbei die sogenannte ”travel-rule”, die auf eine Empfehlung der FATF zurückgeht und nach der Verwaltungspraxis der FMA bereits jetzt anzuwenden ist. Demnach sollen Kryptotransaktionen an den konventionellen Geldtransfer angepasst werden. Das bedeutet, dass Kryptodienstleister bei jeder Transaktion umfassende Informationen von Sender:in und Empfänger:in des Transfers einholen müssen, um die Identität der Beteiligten festzustellen. Damit soll in Zukunft die Rückverfolgung von Kryptotransaktionen einfacher und konstanter funktionieren. Erst dadurch kann – zumindest nach den Vorgaben der EU – gewährleistet werden, dass verdächtige Transfers schneller erkannt und erforderlichenfalls eingefroren werden können.

Die Geldtransfer-VO soll vor allem Beteiligte einer Kryptotransaktion, bei der zumindest eine hosted Wallet (Wallet, die von einem Kryptodienstleister verwaltet wird) beteiligt ist, treffen. Von der Verordnung ausgenommen bleiben Transaktionen zwischen zwei unhosted Walltes (Wallets, die privat verwaltet werden).

Bagatellgrenze

Die Höhe des Betrages einer Transaktion zwischen zwei hosted Wallets ist völlig irrelevant. Wird hingegen eine Transaktion zwischen einer unhosted Wallet und einer hosted Wallet durchgeführt, besteht die Pflicht, Daten zu erheben, erst ab einer Höhe von EUR 1.000,–. Diese Bagatellgrenze soll durch mehrere Teilzahlungen nicht umgangen werden können.

Das Team
Jan Gritsch
Next Generation / Gesellschaftsrecht & Transaktionen