OGH: Korruptionszahlungen sind nicht immer Untreue

Article • Wirtschaftsstrafrecht

Bislang ist man davon ausgegangen, dass Bestechungszahlungen auf Rechnung eines Unternehmens "automatisch" auch Untreuedelikte sind. Der OGH hat jedoch in einer aktuellen Entscheidung judiziert, dass zu differenzieren sei, ob es sich um eine "sinnvolle" oder eine "schädliche" Bestechung handelt.

 

Korruption und Untreue

Untreue begeht, wer seine Befugnisse wissentlich missbraucht und der Gesellschaft dadurch einen Schaden verursacht. Zahlt ein Geschäftsführer Bestechungsgelder aus dem Vermögen der Gesellschaft, so ist diese Handlung als korruptes Geschäft rechtswidrig und für gewöhnlich rechtsunwirksam. Bislang ist die Judikatur daher davon ausgegangen, dass die Zahlung von Bestechungsgeldern auch den Tatbestand der Untreue verwirklicht: Dies ist damit zu erklären, dass es die Aufgabe des Geschäftsführers ist, das Gesellschaftsvermögen zu wahren und im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Wenn der Geschäftsführer nun Zahlungen leistet, zu den die Gesellschaft gar nicht verpflichtet ist bzw die nichtig sind (und zu solchen zählen Bestechungsgelder), ist dies nun gerade nicht im Unternehmensinteresse. Folglich ist diese Handlung pflichtwidrig und fügt der Gesellschaft auch einen Schaden zu.

 

Keine Vermutung des Schadenseintritts

In einer aktuellen Entscheidung (OGH 26. 2. 2019, 17 Os 8/18g) hat der OGH aber nun judiziert, dass der Schaden der Gesellschaft nicht ”automatisch” zu vermuten ist, sondern im Einzelfall zu prüfen sei. Erhält die Gesellschaft durch die Bestechungshandlung unmittelbar einen Vorteil, liegt kein Schaden vor und der Geschäftsführer haftet ”nur” für Bestechung, nicht jedoch für Untreue. Wirkt sich die Bestechungshandlung nicht unmittelbar zugunsten der Gesellschaft aus, so bewirkt die Zahlung der Nichtschuld einen Schaden und der Geschäftsführer haftet für beide Delikte.

 

Zeitpunkt des Vorteils

Wann ein Schaden vorliegt, wird allerdings streng beurteilt, weil auch ein bloß vorübergehender Vermögensschaden ausreicht. Laut OGH kommt es zwar nicht auf die ”Gleichzeitigkeit” des Vorteils und der Zahlung an, ein Vorteil muss aber unmittelbar im Austauschverhältnis zur Zahlung stehen. Die Strafbarkeit für Untreue ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn die Bestechungsgelder erst nach Erlangen des Vorteils fließen. Die Haftung für Bestechung bleibt allerdings auch in diesem Fall unberührt.