Tausende Unternehmer wurden im letzten Jahr mit einem Abmahnschreiben kontaktiert, in dem sie zu Schadenersatzzahlungen aufgrund einer angeblichen Datenschutzverletzung aufgefordert wurden. Ausgangspunkt war der Vorwurf, dass die Unternehmer durch das Einbetten von Google Fonts auf ihren Websites die IP-Adresse einer Website-Besucherin an Google in die USA weitergegeben hätten. Laut dem Abmahnschreiben des Anwalts hätte diese Datenweitergabe zu einem erheblichen Unwohlsein seiner Klientin geführt, weshalb er von mutmaßlich 33.000 Website-Betreibern jeweils EUR 190,– als Schadenersatz forderte. Auch unser Mandant erhielt ein Abmahnschreiben, und entschied sich die Abmahnerin auf Feststellung zu klagen, dass der Anspruch nicht zurecht besteht.
Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Favoriten konnte die Abmahnerin aber den behaupteten Datenschutzverstoß nicht nachweisen. Weder ist der Abmahnerin der Nachweis gelungen, dass die Datenweitergabe in die USA überhaupt passiert ist, noch konnte sie nachweisen, worin ihr Schaden konkret liegen sollte. Die Aussagen der Abmahnerin beschränkten sich auf einen angeblichen “Kontrollverlust”. Die Befragung des zuständigen Mitarbeiters des Mobilfunkdienstleisters brachte außerdem hervor, dass es nicht einmal diesem selbst möglich ist, herauszufinden, an wen die IP-Adresse weitergegeben wurde. Darüber hinaus zeigte sich, dass die tausenden Websites durch ein Programm aufgerufen wurden, das automatisch herausfindet, auf welcher Website Google Fonts eingebunden sind – und die Abmahnerin selbst die Websiten gar nicht aufgerufen hat.
In Anbetracht der klaren Ergebnisse des Beweisverfahrens hat die Abmahnerin des Abmahnanwalts unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung auf alle Ansprüche verzichtet. Das Gericht sprach daraufhin aus, dass die Abmahnerin im Prozess unterlegen ist und die Verfahrenskosten bezahlen muss. Dem Versuch der Abmahnerin, die Schutzbestimmungen der DSGVO für ihren finanziellen Vorteil zu nutzen, wurde damit ein Riegel vorgeschoben.
Dr. Raphael Toman bei BRANDL TALOS betont die Bedeutung des Verfahrens für die gesamte Google Fonts Abmahnwelle.
“Wie sich im Beweisverfahren herausgestellt hat, war die Abmahnerin weder in der Lage, die behauptete Datenschutzverletzung nachzuweisen, noch ihr “Unwohlsein” nachvollziehbar zu begründen. Dass die Abmahnerin des Abmahnanwalts im allerletzten Moment sämtliche Behauptungen zurückzog, spricht für sich“, hält Dr. Ernst Brandl von BRANDL TALOS, fest.