Der klagende Kreditnehmer nahm 2004 einen Fremdwährungskredit auf und wurde vor Unterzeichnung des Kreditvertrags auf das Wechselkursrisiko hingewiesen. Er erhielt regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, die er nicht beanstandete. Trotz ungünstiger Kursentwicklung lehnte er laufend angebotene Konvertierungen ab. Im Gerichtsverfahren gegen die Bank begehrte der Kreditnehmer die Feststellung, dass der Kreditvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, weil er die gesamte Wechselkursspanne trage, was gröblich benachteiligend sei. Der anzuwendende Wechselkurs sei außerdem nicht bestimmt und setze ihn der Willkür der Bank aus.
Nach Ansicht des OGH war der Wille des Kreditnehmers darauf gerichtet, das Wechselkursrisiko des Euro zum Schweizer Franken zu tragen. Er kannte auch die zugrunde gelegten Wechselkurse. Rechtlich kam hinzu, dass ein Vertragspartner, der sich auf die Ungültigkeit eines Dauerschuldverhältnisses berufen möchte, seinen Vertragspartner zeitnah darüber aufzuklären hat, weil er sonst rechtsmissbräuchlich handelt. Dem Kreditnehmer wäre es sonst möglich, seinen Vertragspartner jahrzehntelang über seinen Rechtsstandpunkt im Unklaren zu lassen und damit zu dessen Lasten zu spekulieren. Die Klage des Kreditnehmers wurde unter anderem deshalb abgewiesen.
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