Grenzüberschreitende Umstrukturierungen sind aus wirtschaftlichen, administrativen, steuerlichen oder rechtlichen Gründen von enormer Bedeutung, insbesondere für international tätige Unternehmen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in den letzten Jahren in mehreren Grundsatzentscheidungen die Mobilität von EU-Unternehmen gefördert. Mit Ausnahme der Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung (EU) 2005/56/EG, die Österreich im EU-Verschmelzungsgesetz umgesetzt hat, fehlte jedoch bisher ein EU-weiter Rechtsrahmen für andere grenzüberschreitende Umstrukturierungen. In Ermangelung einheitlicher Regeln und Verfahren waren Unternehmen in der EU, die sich auf andere Weise als durch eine Verschmelzung grenzüberschreitend verlagern wollten, daher gezwungen, sich auf den guten Willen der zuständigen Behörden zu verlassen oder auf ihr Vorhaben zu verzichten.
Die Richtlinie (EU) 2019/2121 soll diese Lücke schließen. Der österreichische Gesetzesentwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie sieht vor, dass grenzüberschreitende Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen in einem neuen Gesetz mit der Bezeichnung “EU-Umgründungsgesetz” geregelt werden.
Das EU-Umwandlungsgesetz regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Durchführung von grenzüberschreitenden Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften von und nach Österreich. Das EU-UmwG enthält zwar für jede Umgründungsart eigene Regelungen, die im Detail voneinander abweichen, die entsprechenden Vorschriften beruhen aber weitgehend auf denselben Grundprinzipien:
Das lang erwartete EU-Umwandlungsgesetz wird durch die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für grenzüberschreitende Spaltungen und Umwandlungen eine Lücke in der Unternehmenslandschaft schließen und zu einer erhöhten Mobilität der (österreichischen) Unternehmen führen. Darüber hinaus wird das EU-UmwG das EU-Verschmelzungsgesetz ablösen und damit ein neues Regelungsregime für grenzüberschreitende Verschmelzungen unter Beteiligung österreichischer Kapitalgesellschaften schaffen. Da die Begutachtungsfrist für den Gesetzesentwurf bereits am 24. Februar 2023 abläuft, ist mit einem baldigen Inkrafttreten des EU-Umwandlungsgesetzes zu rechnen.