Das Glücksspiel im österreichischen Recht
Nach der juristischen Definition im österreichischen Glücksspielgesetz (GSpG) liegt ein Glücksspiel vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (§ 1 Abs 1 GSpG) Daneben muss für die Anwendbarkeit des GSpG stets ein entgeltlicher Glücksvertrag vorliegen. Konkret könnte das Schürfen von Bitcoins als Ausspielung betrachtet werden. (§ 2 Abs 1 GSpG) Um diesen Begriff zu erfüllen, muss ein Unternehmer ein Glückspiel veranstalten, organisieren oder zugänglich machen, sowie den Spielern für ihren Einsatz einen Gewinn in Aussicht stellen. Problematisch ist dabei, dass solche Ausspielungen einer Konzession oder Bewilligung bedürfen. Folglich wären etwa Bitcoin-Anlageberater:innen nicht berechtigt, ohne eine Bewilligung bzw. einer Konzession tätig zu werden. (§ 2 Abs 4 GSpG)
Noch keine höchstgerichtliche Entscheidung
Bei der Frage, ob Bitcoin Mining den Glücksspielbegriff erfüllt, sind in der österreichischen Literatur divergierende Positionen zu finden. Dafür spricht, dass die irrationale Erwartung von Mining-Erfolgen aus der wenig beeinflussbaren Trefferwahrscheinlichkeit resultiert. Demnach ist das Ergebnis rein vom Zufallselement abhängig.
Dagegen wird argumentiert, dass das Zufallselement nur eine untergeordnete Rolle einnimmt, und der dominierende Vertragszweck nicht im Spielen liegt. In der erwähnten Entscheidung haben sich beide Vorinstanzen letzterer Ausführung angeschlossen, und somit den Glücksspielbegriff als nicht erfüllt betrachtet. Bedauerlicherweise traf der OGH mangels Erheblichkeit der Rechtsfrage diesbezüglich kein bindendes Urteil, wodurch auch weiterhin keine höchstgerichtliche Entscheidung zu diesem umstrittenen Thema vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass auch in nächster Zukunft kein vollkommenes Stadium der Rechtssicherheit erreicht wird.