BRANDL TALOS auf der Career Calling – Stand# C31

Event von Jaqueline Benes / Head of HR

Am Mittwoch, 12. Oktober 2022 von 10:00 – 18:00 Uhr in der Messe Wien findet wieder die größte Karrieremesse Österreichs statt – die Career Calling.

Nutze die Chance und informiere dich über deine Einstiegsmöglichkeiten bei BRANDL TALOS! Student:innen, Konzipient:innen, Anwält:innen und HR-Kolleginnen sind vor Ort und beantworten alle deine Fragen rund um die Themen Berufseinstieg, Karrieremöglichkeiten, Seminare, Praktikum, Studierenden-Programm, Rechtsanwaltsprüfung etc.

Besuche uns am Stand Nummer C31 – wir freuen uns auf euch!

Das Team
Jaqueline Benes / Head of HR
Support
Latest insights
OGH 25.6.2024, 4 Ob 113/24g: Kündigung bei Nichtbenutzung der Wohnung
Article • Prozessführung von Christian Lenz
Die Kündigung eines Mietvertrags im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) darf nur aus wichtigen Gründen geschehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der:die Mieter:in die Wohnräume nicht regelmäßig benutzt (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG). Wann hierfür der maßgebliche Zeitpunkt vorliegt, hatte Ende Juni der Oberste Gerichtshof ("OGH") zu beantworten.
Neues zur Abwicklung der COFAG
Article • Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory von Patrick Mittlböck
Die COFAG, politisch und rechtlich umstritten, wird nach einem VfGH-Urteil vom Oktober 2023 aufgelöst. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf Zivilprozesse und Rückforderungsansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit der Überschreitung beihilferechtlicher Obergrenzen.
OGH 9.7.2024, 10 Ob 29/24y: Sind (Miet-)Kaufoptionsverträge vom Anwendungsbereich des BTVG erfasst?
Article • Prozessführung von Christian Lenz
Im Jahr 2020 schlossen der Beklagte und die Kläger:innen einen Mietvertrag und einen Optionsvertrag ab, der den Kläger:innen das Recht einräumte, eine sich im Bau befindliche Wohnung nach zehn Jahren Miete zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. Für dieses Optionsrechts entrichteten die Kläger:innen vor Fertigstellung der Wohnung ein Optionsentgelt, das den Mindestwert in § 1 Abs 1 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) überstieg. Der Beklagte unterließ es, das Optionsentgelt gemäß den Vorschriften des BTVG sicherzustellen.