Erklärtes Ziel: Das Vereinfachen von grenzüberschreitenden Crowdfunding-Angeboten.
Anwendungsbereich
Die Crowdfunding VO erfasst drei Personengruppen, die idR am Crowdfunding-Prozess beteiligt sind: (i) der Kapital benötigende Projektträger, (ii) der Anleger und (iii) der Dienstleister, der diese beiden Personen zusammenbringt. Auch wenn man bei erstem Blick meinen könnte, dass alle Arten von Instrumenten erfasst sein sollen, beschränkt sich der Anwendungsbereich vorwiegend auf das Vermitteln von (echten) Krediten.
Unionsweit gültige Zulassung
Erstmals können mithilfe einer unionsweit gültigen Zulassung Crowdfunding-Dienstleistungen über die eigenen Staatsgrenzen hinaus angeboten werden. Bei einem maximalen Finanzierungsvolumen von 5 Millionen Euro pro Projektträger und Jahr kann die Zulassung in Österreich bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde beantragt werden. Bei Überschreiten dieser Grenzen ist weiterhin das nationale Regime in Form des Alternativfinanzierungsgesetz (”AltFG”) anwendbar, das jedoch auf Österreich beschränkt ist.
Erhöhter Insolvenzschutz
Vor der Crowdfunding VO war es nur sehr eingeschränkt möglich, Crowdfunding-Projekte mittels ”echter” Kredite zu realisieren. Es musste auf qualifizierte Nachrangdarlehen ”ausgewichen” werden. Diese Barriere wurde zugunsten der Anleger aufgebrochen. Fortan ist es gesetzlich zulässig Projekte mittels ”echter” Kredite umzusetzen. Diese sind im Fall der Insolvenz des Projektträger besser geschützt als qualifizierte Nachrangdarlehen. Das neue Regime führt jedoch nicht zum Verschwinden der qualifizierten Nachrangdarlehen, da das Anbieten dieser Produkte weiterhin – unter Einhaltung der Bestimmungen des AltFG – erlaubt ist.
Auf den Punkt gebracht
Bei der Crowdfunding VO ist für jeden Stakeholder ”etwas dabei”. Durch einen einheitlichen unionsweiten Rechtsrahmen wird das Anbieten von Crowdfunding-Dienstleistungen über die Staatsgrenzen hinaus erleichtert. Daneben profitieren österreichische Anleger vom erhöhten Insolvenzschutz.