In einer aktuellen Entscheidung vom 8. Dezember 2022 (C-625/21) hatte der europäischen Gerichtshof (EuGH) zu beurteilen, ob ein Unternehmer nach dem Wegfall einer missbräuchlichen Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (”AGB”) von einem Verbraucher – gestützt auf dispositives Recht – Schadenersatz verlangen kann.
Im konkreten Anlassfall erwarb der beklagte Verbraucher vom klagenden Unternehmer eine Einbauküche. Die AGB des Unternehmers sahen für den Fall eines unberechtigten Rücktritts des Käufers vom Vertrag vor, dass der Verkäufer entweder einen pauschalierten Schadenersatz oder den vollständigen Ersatz des verursachten Schadens verlangen kann. Nachdem der Verbraucher vom Kaufvertrag zurückgetreten war, brachte der Unternehmer eine Klage auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens ein. Er stützte seine Klage jedoch nicht auf die (unzulässige) vertragliche Bestimmung in seinen AGB, sondern auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz.
Der EuGH sah in der relevanten AGB-Klausel eine missbräuchliche Bestimmung, die als Ganzes für nichtig erklärt werden müsse. Der Ersatz einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Rechtsvorschrift sei nur in jenen Ausnahmefällen zulässig, in denen der Vertrag aufgrund des Wegfalls der nichtigen Klausel in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären wäre, wodurch der Verbraucher besonders geschädigt werden würde. Daraus folgerte der EuGH, dass der klagende Unternehmer seine Schadenersatzklage nicht auf dispositive nationale Rechtsvorschriften stützen könne, wenn eine von ihm auferlegte missbräuchliche Schadenersatzklausel für nichtig erklärt wird und der Vertrag trotz Streichen der missbräuchlichen Klausel in Kraft bleibt. Dabei sei es unerheblich, dass der Wegfall der nichtigen Klausel den Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit.
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