Konkret warf der Kläger, der durch die Online-Trading-Plattform geschädigt worden war, der Bank die Verletzung von Warnpflichten und die Missachtung von § 6 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) vor. Die beklagte Bank habe es unterlassen, die Online-Trading-Plattform ausreichend zu überprüfen. Sie habe folglich den Kläger nicht vor drohenden Schäden gewarnt.
Der OGH entschied, dass die einschlägigen Bestimmungen des FM-GwG (als Nachfolgeregeln des § 40 Bankwesengesetz), nach denen die Kreditinstitute unter anderem zur Feststellung der Identität ihrer Kunden verpflichtet sind, dazu dienen, die Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Sie dienen damit Allgemeininteressen und sind keine Schutznormen iSd § 1311 ABGB zugunsten einzelner Geschädigter. Der geschädigte Kläger konnte somit seine Forderung nicht auf einen (behaupteten) Verstoß der Bank gegen das FM-GwG stützen. Dessen ungeachtet konnte der OGH dem Sachverhalt keine ”massiven Verdachtsmomenten” für einen Betrug oder eine Veruntreuung durch die Online-Trading-Plattform entnehmen, weshalb die beklagte Bank auch zu keiner Nachforschung verpflichtet war.
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