Nichteinreichen der Bilanz: Bald ein Fall für den Strafrichter?

Article • Wirtschaftsstrafrecht von Christopher Schrank

Publizität. Neben höheren Zwangsstrafen für jene, die ihre Zahlen nicht veröffentlichen, wird nun auch über die Einführung eines Strafdelikts diskutiert

Ich halte das für einen gangbaren Weg: Derzeit könne ein Bilanzdelikt im Sinne falscher oder unvollständiger Information nur verwirklicht werden, wenn überhaupt eine Bilanz vorliegt. Allerdings stellen die Bilanzdelikte bereits jetzt in bestimmten Fällen das Unterlassen unter Strafen, nämlich wenn Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstatten, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität gesetzlich geboten ist (§ 163a Abs. 2 StGB). Daran könnte man bei nachhaltigen Verstößen anknüpfen.

Vielen Dank an Christine Kary für das interessante Gespräch – mehr dazu in der heutigen Ausgabe von Die Presse.

Das Team
Christopher Schrank
Partner / Wirtschaftsstrafrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Gesellschaftsrecht & Transaktionen
Christopher ist spezialisiert auf die Vertretung von Unternehmen sowie Manager:innen in komplexen Strafsachen und damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Weiters leitet er interne Untersuchungen und berät Unternehmen präventiv.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 1998, Dr. iur. 2001)
Wirtschaftsuniversität Wien, Betriebswirtschaftslehre (Mag. rer.soc.oec. 1998)