Ich halte das für einen gangbaren Weg: Derzeit könne ein Bilanzdelikt im Sinne falscher oder unvollständiger Information nur verwirklicht werden, wenn überhaupt eine Bilanz vorliegt. Allerdings stellen die Bilanzdelikte bereits jetzt in bestimmten Fällen das Unterlassen unter Strafen, nämlich wenn Entscheidungsträger einen Sonderbericht nicht erstatten, der angesichts der drohenden Gefährdung der Liquidität gesetzlich geboten ist (§ 163a Abs. 2 StGB). Daran könnte man bei nachhaltigen Verstößen anknüpfen.
Vielen Dank an Christine Kary für das interessante Gespräch – mehr dazu in der heutigen Ausgabe von Die Presse.