In einer aktuellen Entscheidung (9 Ob 81/21h) hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) über die Zulässigkeit von ABB (Allgemeinen Bankbedingungen) zu entscheiden. Der klagende Arbeiterkammer beanstandete insgesamt 54 Klauseln der beklagten Bank. Nach Ansicht der Unterinstanzen waren mehrere Klauseln unwirksam. Dies galt insbesondere für jene Klauseln, die Möglichkeiten zur nachträglichen Vertragsänderung durch die Bank vorsahen. Die möglichen Änderungen betrafen im Wesentlichen Entgelte, Zinssätze, Leistungen und Geschäftsbedingungen.
Der OGH beurteilte die Klauseln ebenfalls als unwirksam. Zu einzelnen Klauseln führte er aus, dass diese schon deswegen unwirksam seien, weil sie gegen Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verstoßen. Betreffend die restlichen Klauseln hielt der OGH fest, dass diese zwar mit dem ZaDiG in Einklang stehen, die Vertragsänderungsklauseln aber nicht bereits deshalb wirksam werden. Vielmehr haben sie dafür auch den Transparenzmaßstäben des KSchG zu entsprechen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen immer so gestaltet sein, dass der Verbraucher durch ihre Lektüre eine klare und verlässliche Auskunft über seine Rechtsposition erhält. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb diese Klauseln intransparent ausgestaltet und damit ebenfalls unwirksam waren.
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