Derzeit sieht sich die Rechtsprechung immer häufiger mit der rechtlichen Beurteilung von Kryptowerten und der Blockchain konfrontiert. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Forderung einer Krypto-Verwahrerin (Depotstelle), die Guthaben ihrer Kund:innen gerichtlich zu hinterlegen.
Aufgrund erheblicher Verluste von verschiedenen Kryptowerten in jüngerer Zeit, sah sich die Verwahrerin gezwungen, ihre Tätigkeit als Depotstelle aus ökonomischen Gründen aufzugeben. Aus diesem Grund kündigte sie sämtliche Verträge mit ihren Kund:innen. Diese haben sich allerdings geweigert, der Verwahrerin bekanntzugeben, auf welche neue Adresse sie die jeweiligen Guthaben transferieren solle. Damit ist die Verwahrerin in der Zwickmühle. Ihre Aufgabe besteht darin, die privaten Schlüssel (Zugangscode) zu bestimmten Kryptowerten zu verwahren. Wenn Sie ihre Geschäftstätigkeit niederlegt, so sind auch die Schlüssel verloren. Ohne diese können ihre Kunden aber nicht mehr auf die Kryptowerte zugreifen; sie sind daher für immer verloren. Ein möglicher Ausweg: Nach Ansicht der Verwahrerin befanden sich die Kund:innen im Annahmeverzug. Die Krypto-Verwahrerin wollte die privaten Schlüssel deshalb schuldbefreiend bei Gericht hinterlegen.
Eine solche Hinterlegung ist nach § 1425 ABGB möglich, wenn der Gläubiger unbekannt, abwesend, mit dem Angebotenen unzufrieden oder eine Erfüllung aus anderen wichtigen Gründen nicht möglich ist. Die klagende Verwahrerin brachte vor, dass der letztgenannte Fall aufgrund der technischen Beschaffenheit der Blockchain vorliege und die gerichtliche Hinterlegung der Kryptowerte daher notwendig sei.
Der OGH wies die Klage ab und führte aus, dass die Möglichkeit der gerichtlichen Hinterlegung nicht zur Umgehung technischer Probleme vorgesehen ist. Die technische Beschaffenheit der Blockchain als Gesamtheit ist damit kein tauglicher Erlagsgrund.
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