Bevor eine Bank einen Kredit vergibt, muss die Bonität jeder Kreditnehmerin/jedes Kreditnehmers geprüft werden. Dazu müssen Kreditnehmer:innen ihr laufendes monatliches Einkommen nachweisen und Angaben über sonstige Verpflichtung machen. Manche sind dabei ehrlich, manche verschweigen Schulden, bei deren Kenntnis die Kreditvergabe unterblieben wäre. Fragen im Zusammenhang mit einer solche Falschauskunft landen regelmäßig vor Gericht, im vorliegenden Fall sogar vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Ausgangspunkt des Streits war eine vorläufige Finanzierungszusage für einen Wohnungskauf. Auf Basis dieser Zusage unterzeichnete der Verbraucher den Kaufvertrag. Für den Fall des Rücktritts sah der Kaufvertrag eine Strafzahlung vor (Konventionalstrafe). Als die Bank später von den Schulden des Kreditnehmers beim Finanzamt erfuhr, wurde die Finanzierungszusage zurückgezogen und ihm der Kredit verwehrt. Der Verbraucher musste deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten und die vereinbarte Strafe zahlen. Für diesen Schaden begehrte der Verbraucher von der Bank Ersatz. Sein Argument: Die Bank habe die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht sorgfältig durchgeführt.
In diesem Zusammenhang hält der OGH fest, dass die Bonitätsprüfung nicht isoliert von den Mitwirkungspflichten des Kreditnehmers betrachtet werden darf. Der Verbraucher hat bei der Beschaffung der vorvertraglichen Informationen zur Kreditwürdigkeitsprüfung mitzuwirken. Demnach muss er korrekte Angaben machen, wobei diese Angaben so vollständig sein müssen, dass eine ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung möglich ist. Der Kläger hat hier gegen diese Mitwirkungspflicht verstoßen, weil er Abgabenschulden verschwiegen hat. Für den unredlich handelnden Kläger bestand daher kein Anlass, auf die vorläufige Finanzierungszusage zu vertrauen. Die Bank musste den Schaden nicht ersetzen.
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